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Pressemitteilung des Deutschen Eventverbandes zu der Protestaktion am Reichstag

Hamburg, den 10.Februar 2022

Der Deutsche Eventverband und die Initiative der Veranstaltungswirtschaft zeigen sich erfreut über die gestern Abend gestartete Beleuchtungsaktion am Reichstagsgebäude.

 

Aktivisten hatten am Abend mit einer Beleuchtungsaktion das Reichstagsgebäude beleuchtet und dabei mit Projektoren ihre Forderungen und Hilferufe auf die Fassade projiziert, um auf die anhaltend prekäre Lage der Veranstaltungsbranche hinzuweisen. 

 

Der 6. größte Wirtschaftszweig in Deutschland blickt weiter mit großer Verzweiflung auf die Folgen der aktuellen Corona Entwicklungen. Experten hatten die zu erwartende Steigerung der Corona Zahlen bereits Mitte letzten Jahres vorausgesagt. Es wurden wieder zahlreiche Veranstaltungen mit der Folge abgesagt, dass den Veranstaltern erhebliche Verluste und zusätzliche Kosten entstehen. Mangelnde Planungssicherheit und Perspektivlosigkeit seien verheerend nicht nur für die Unternehmer, sondern auch für die Arbeitnehmer und Soloselbstständigen in der gesamten Eventbranche. 

 

Borhen Azzouz, Vorstandsvorsitzender vom deutschen Eventverband: 
“Grundsätzlich begrüßen wir natürlich die Ankündigungen aus Berlin, in denen es heißt die Überbrückungshilfen und das Kurzarbeitergeld werden verlängert. Es kann aber nicht sein, dass bei gleichbleibenden Beschränkungen für die Branche die Hilfen gekürzt werden, und man auf der anderen Seite versucht uns diese Kürzungen als die große Rettung zu verkaufen.” 

 

Die Kurzarbeit ist eines der wirksamsten Mittel für die Unternehmen, die durch die Pandemie ihrem Geschäft nicht mehr nachkommen können. Besonders die Kultur und Veranstaltungswirtschaft trifft die Pandemie immer noch schwer. Um es den Unternehmen nicht noch schwerer zu machen ist es nicht förderlich, die Leistungen zu kürzen. Da es der Eventbranche derzeit nicht möglich ist Umsätze zu generieren, können dort auch die Kosten für die Lohnnebenkosten nicht aus eigener Kraft aufgefangen werden.
Um den Kollaps der Veranstaltungsbranche nachhaltig zu verhindern, müssen die 
Sozialversicherungskosten weiterhin zu 100 Prozent übernommen werden. 

 

Die Überbrückungshilfen wurden immer wieder angepasst bis Sie eine möglichst gerechte Hilfe für alle wurden. Ausnahmen sollten durch Härtefallhilfen aufgefangen werden. Sie sicherten nicht nur den Unternehmen das Überleben, sondern auch die daran hängenden Arbeitsplätze. Da die Überbrückungshilfe 4 im Vergleich zur ÜH3/+ gleich an mehreren Stellen gekürzt wurde, bluten die Unternehmen weiter aus. Nach zwei Jahren sind dort keine Reserven mehr, die noch mobilisiert werden können.
 

Die Härtefallhilfen helfen immer noch nicht allen. Auch hybride Selbständige müssen hier Anträge stellen können, da auch sie die Fixkosten durch andere Tätigkeiten nicht mehr kompensieren können. Unternehmen die sich bemüht haben die Steuerzahler zu entlasten indem sie sich andere Geschäftsfelder gesucht haben Sind teilweise gar nicht antragsberechtigt, obwohl sie Defizite erwirtschaften.  

 

„Wenn Herr Heil und Herr Habeck verlängerte Unterstützung verkünden, könnte man denken, dann ist ja allen geholfen, dass Hilfen in der letzten Zeit massiv gekürzt wurden erfährt niemand. Ein verständliches Beispiel ist der geschlossene Club, woher soll dieser noch Sozialabgaben der Mitarbeiter erwirtschaften? Daher können wir Aktionen wie letzte Nacht nur befürworten.“ äußert sich Thorsten Meyer, 1. Vorsitzender der Initiative der Veranstaltungswirtschaft. 

 

ALGII stellt für nicht- Angestellte, Inhaber und Unternehmen keine Lösung dar. 

Noch immer sind einige Unternehmer mit der Verwaltung ihrer Unternehmen, der Kurzarbeit und der Hilfen rund um die Uhr beschäftigt. Eine zusätzliche Beschäftigung zum Lebensunterhalt ist daher nicht möglich. Der Zugang zur Grundsicherung für Selbständige funktioniert immer noch nicht richtig und die Höhe der Grundsicherung reicht nicht zur Deckung der Kosten eines normalen Hausstandes.  

 

Azzouz: „ Vor den Bundestagswahlen haben Bundespolitiker auf den Großdemonstrationen  der Veranstaltungsbranche vor dem Brandenburger Tor auf der Bühne gestanden und uns ihren Einsatz für die Branche und deren Menschen versprochen. Heute, nach den Wahlen, sind einige dieser Politiker Bundesminister und müssen ihren Worten Taten folgen lassen.” 

 

Um der Veranstaltungswirtschaft eine Perspektive zu geben, ist eine verlässliche Planungssicherheit unabdingbar.
Aus Sicht der Branchenvertreter funktioniert das nur wenn die Staatshilfen sechs Monate über die Aufhebung der letzten Coronabeschränkungen hinaus gehen.
Denn erst wenn es keine Beschränkungen mehr gibt, können Veranstaltungen sicher geplant werden. Und Planungsphasen von einem halben Jahr sind im professionellen Bereich keine Seltenheit.
 

 

Meyer: „Während der Zeit der Einschränkungen zu helfen muss selbstverständlich sein. Mit großer Sorge blicken wir auf den drohenden Fachkräftemangel! Um die Handlungsfähigkeit der Branche nachhaltig zu sichern, braucht es dringend Gespräche um die Möglichkeiten des Wiederaufbaus zu erörtern“ 

 

Beide Branchenvertreter fordern Gespräche auf Augenhöhe, um branchenspezifische und gangbare Lösungen gemeinsam zu erarbeiten. Die Branche braucht einen Ansprechpartner auf der Regierungsseite.  
Ein regelmäßiger Austausch muss dafür sorgen dass der 6. größte Wirtschaftszweig gehört und berücksichtigt wird.

 

Borhen Azzouz                                                    Thorsten Meyer

(Vorstandsvorsitzender)                                        (1. Vorsitzender)

DEUTSCHER EVENTVERBAND                            Initiative der Veranstaltungswirtschaft

BESCHLUSS

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassen folgenden Beschluss:

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder danken den Bürgerinnen und Bürger für ihre Unterstützung im Kampf gegen die Pandemie und die breite Solidarität im leider notwendigen Lockdown. Alle wissen, dass das mit großen Einschränkungen und Opfern verbunden ist. Umso anerkennenswerter ist die große Disziplin, mit der der Lockdown umgesetzt wird. Der Grundsatz Kontakte zu vermeiden bleibt das wesentliche Instrument im Kampf gegen die Pandemie und rettet täglich unzählige Menschenleben und verhindert schwere Krankheitsverläufe.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder wissen, wie wichtig es ist, den Bürgerinnen und Bürgern und der Wirtschaft Planungsperspektiven zu geben, wie und wann Beschränkungen wieder aufgehoben werden können, damit unser aller Leben wieder mehr Normalität gewinnt. Besonders bedeutend ist diese Perspektive für Kinder, Jugendliche und deren Eltern. Deshalb entscheiden die Länder in Eigenverantwortung über die sukzessive Rückkehr der Schülerinnen und Schüler in den Präsenzunterricht (unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen wie etwa Wechselunterricht und Hygienemaßnahmen).

Die täglichen Meldezahlen zeigen, dass die Anstrengungen der letzten Monate sich gelohnt haben und niedrigere Inzidenzen erreicht werden konnten. Das hat das Gesundheitssystem spürbar entlastet und zu sinkenden Todeszahlen geführt.

Gleichzeitig steigt der Anteil der Virusvarianten an den Infektionen in Deutschland schnell an, wodurch die Zahl der Neuinfektionen jetzt wieder zu steigen beginnt. Die Erfahrungen in anderen Staaten zeigen, wie gefährlich die verschiedenen Covid19-Varianten sind. Sie verdeutlichen, dass es notwendig ist, beim erneuten Hochfahren des öffentlichen Lebens vorsichtig zu sein. Nur so können wir sicherstellen, dass wir die erreichten Erfolge nicht verspielen.

Bisher waren die AHA+CL Regeln, die effektive Kontaktnachverfolgung durch die Gesundheitsämter und die Beschränkung von Kontakten die Wesentlichen Mittel im Kampf gegen die Pandemie. Jetzt verändern zwei Faktoren das Pandemiegeschehen deutlich: Die zunehmende Menge an Impfstoff und die Verfügbarkeit von Schnell- und Selbsttests in sehr großen Mengen.

In wenigen Wochen werden die ältesten Bürgerinnen und Bürger geimpft sein, bei denen bisher ein großer Teil der schweren und tödlichen Verläufe in der bisherigen Pandemie zu beklagen war. Dies führt dazu, dass bei vergleichbarem Infektionsgeschehen in Zukunft die Zahl der schweren und tödlichen Verläufe und damit auch die Belastung des Gesundheitssystems deutlich geringer sein wird. Trotzdem können keine beliebigen Neuinfektionsraten toleriert werden: Wenn die Infektionszahlen erneut exponentiell ansteigen, kann das Gesundheitswesen mit dann jüngeren Patienten schnell wieder an seine Belastungsgrenzen stoßen. Zahlreiche Berichte über COVID-19-Langzeitfolgen („long COVID“) mahnen ebenfalls zur Vorsicht. Denn bisher können ihre Häufigkeit und Schwere nicht genau abgeschätzt werden.

Neben der Reduzierung der schweren Verläufe bewirkt das Impfen durch die Ausbildung einer Bevölkerungsimmunität weitere positive Effekte, allerdings nicht sofort: In dem Maße, in dem zunehmend auch die Personengruppen und Jahrgänge geimpft werden, die viele Kontakte haben, wirkt das Impfen kontinuierlich immer stärker der Ausbreitung des Virus entgegen. Somit besteht die berechtigte Hoffnung auf eine immer leichtere Eindämmung der Fallzahlen im Sommer und auf eine Rückkehr zur Normalität.

Die Verfügbarkeit von Schnell- und Selbsttests in großen Mengen stellt einen weiteren Baustein dar, der es in den kommenden Monaten ermöglichen wird, das Pandemiegeschehen positiv zu beeinflussen. Schnell- und Selbsttests sind mit guter Genauigkeit in der Lage festzustellen, ob jemand aufgrund einer akuten COVID-19-Infektion aktuell ansteckend ist. Die Aussagekraft des Schnell- bzw. Selbsttest sinkt jedoch nach einigen Stunden deutlich ab, da weder eine Neuinfektion mit noch geringer Viruslast erkannt wird noch eine nach dem Test erfolgte Infektion. Insofern können Schnelltests tagesaktuell zusätzliche Sicherheit bei Kontakten geben. Regelmäßige Testungen können dabei unterstützen, auch Infektionen ohne Krankheitssymptome zu
erkennen. Infizierte Personen können so schneller in Quarantäne gebracht und ihre Kontakte besser nachvollzogen werden. Der Effekt ist dabei umso größer, je mehr Bürgerinnen und Bürger sich konsequent an dem Testprogramm beteiligen. Bund und Länder sehen eine Chance, dass durch die deutliche Ausweitung von Tests und ein Testprogramm in Verbindung mit einer besseren Nachvollziehbarkeit der Kontakte im
Falle einer Infektion Öffnungsschritte auch bei höheren 7-Tage-Inzidenzen mit über 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner möglich werden.

Digitale Plattformen sind ein wichtiges Mittel, um die Gesundheitsämter dabei zu entlasten, die Kontakte infizierter Personen effektiv und schnell nachzuverfolgen. Je besser der direkte Datenaustausch zwischen den Gesundheitsämtern, möglichen Kontaktpersonen und den Betreibern von Geschäften und Einrichtungen ist, desto schneller können Infektionscluster und Infektionsketten über viele Bereiche des gesellschaftlichen Lebens hinweg erkannt werden.

Da das Virus keine Grenzen kennt, bleibt es wichtig, dass die Länder und der Bund bei den Öffnungsschritten gemeinsam und nach einheitlichen Maßstäben vorgehen. Dabei ist ein schnelles und entschiedenes regionales Gegensteuern nötig, sobald die Zahlen aufgrund der verschiedenen mittlerweile bekannten Covid19-Virusvarianten in einer Region wieder hochschnellen, um erneute bundesweit gültige Beschränkungen zu
vermeiden.

Für die nächsten Wochen und Monate wird es bei stabilem Infektionsgeschehen einen Vierklang geben aus Impfen, Testen, Kontaktnachvollziehung und Öffnungen.

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder:

  1. Bis zum Ende der laufenden Kalenderwoche werden nach Angaben der Hersteller über elf Millionen Impfdosen an die Länder ausgeliefert sein. Aktuell werden am Tag bis zu 200.000 Impfungen durchgeführt. Die Impfkampagne wird nun deutlich an Fahrt gewinnen und die Zahl der in den Impfzentren und durch die mobilen Impfteams der Länder tatsächlich durchgeführten Impfungen pro Woche wie geplant verdoppelt werden.

    Alle Länder haben bereits im fließenden Übergang begonnen, auch Personen der zweiten Priorisierungsgruppe nach der Coronavirus-Impfverordnung („mit hoherPriorität“) ein Impfangebot zu machen. Nunmehr sind auch die Beschäftigten in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege sowie in Grund-, Förderund Sonderschulen ebenfalls dieser Gruppe zugeordnet.

    Im Rahmen der Aktualisierung der Nationalen Impfstrategie und zum besseren Übergang in die nächste Phase wird das Bundesministerium für Gesundheit die bereits bestehende Möglichkeit der Einbeziehung niedergelassener Ärztinnen und Ärzte weiterentwickeln. Die Impfverordnung des Bundes wird dahingehend geändert, dass ab der zweiten Märzwoche die Beauftragung ausgewählter Leistungserbringer der niedergelassenen ärztlichen Versorgung durch die Länder einen festen Rahmen hat. Dieser beinhaltet explizite Regelungen für die Vergütung für die entsprechenden ärztlichen Leistungen, für die vorzunehmende digitale Impfquotenerfassung und für die Abrechnung über die Kassenärztlichen Vereinigungen.
    Die beauftragten Ärztinnen und Ärzte sollen auch den Nachweis der Anspruchsberechtigung und die Priorisierung vor Ort in ihrer Praxis prüfen. Der
    vom Bund beschaffte Impfstoff wird wie bei den Impfzentren über die zuständigen Landesbehörden zur Verfügung gestellt. Die Anzahl der durchgeführten Impfungen pro Impfstoff muss in die tägliche Meldung des jeweiligen Landes an das RKI einfließen.

    Für Ende März/Anfang April ist der Übergang in die nächste Phase der Nationalen Impfstrategie vorgesehen. In dieser Phase sollen die haus- und fachärztlichen Praxen, die in der Regelversorgung routinemäßig Schutzimpfungen anbieten, umfassend in die Impfkampagne eingebunden werden. Die hierzu gehörenden Fragen der Vergütung, der Logistik, der Distribution, der Verfügbarkeit von Impfzubehör sowie der eigenständigen Datenmeldung an das RKI befinden sich in letzten Abstimmungen zwischen allen Beteiligten. Die zur Umsetzung notwendigen
    Rechtsverordnungen wird das Bundesministerium für Gesundheit im März erlassen.

    Die Impfzentren und mobilen Impfteams der Länder werden parallel weiter benötigt und zur besseren Planung ab April kontinuierlich mit der gleichen Menge Impfdosen wöchentlich beliefert. Termine in den Impfzentren sollen weiter strikt nach geltender Priorisierung vergeben werden. Die Priorisierung der Coronavirus-Impfverordnung gilt auch für die Impfungen in den Arztpraxen als Grundlage. Die tatsächliche
    Entscheidung der Priorisierung erfolgt nach jeweiliger ärztlicher Einschätzung vor Ort. Dies wird helfen, in dieser Phase eine flexiblere Umsetzung von Impfungen zu ermöglichen.

    Schon seit Beginn der Impfkampagne können auch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte insbesondere im Zusammenhang mit mobilen Impfteams
    organisatorisch einbezogen werden. In einem weiteren Schritt werden diese bzw. die Unternehmen im Laufe des zweiten Quartals verstärkt in die Impfkampagne eingebunden.

    Um möglichst bald vielen Bürgerinnen und Bürgern ein Impfangebot machen zu können, sollen die für die Zweitimpfung zurückgehaltenen Dosen noch weiter deutlich reduziert werden und das gemäß der jeweiligen Zulassung der Impfstoffe zulässige Intervall zwischen erster und zweiter Impfung möglichst ausgeschöpft werden. Der Bundesminister der Gesundheit wird dazu entsprechende aktualisierte Empfehlungen geben.

    Ausweislich der Studienergebnisse aus Großbritannien weist der Impfstoff von AstraZeneca generell eine hohe Wirksamkeit auf und dies ist auch in der älteren Bevölkerung der Fall. Dazu erwarten Bund und Länder eine kurzfristige Entscheidung der StIKo über die Empfehlung des Impfstoffs für die Bevölkerungsgruppe über 65 Jahre, um die Impfterminvergabe entsprechend zügig anpassen zu können, damit der Impfstoff schnell und priorisierungsgerecht verimpft werden kann.

    Durch den Eintrag aus hochbelasteten ausländischen Regionen sind einige der deutschen Grenzregionen sehr stark betroffen. Um ihnen eine sogenannte Ringimpfung zum Schutz der Bevölkerung und des Landesinneren möglich zu machen, wird die Impfverordnung so geändert, dass innerhalb der Kontingente des jeweiligen Bundeslandes dafür Impfstoffe prioritär genutzt werden können.

  2. In den kommenden Wochen und Monaten, bis allen Bürgerinnen und Bürgern ein Impfangebot gemacht werden konnte, stellen regelmäßige Corona-Tests einen wichtigen Baustein dar, um mehr Normalität und sichere Kontakte zu ermöglichen. Schnelltests sind inzwischen in großer Zahl verfügbar und das Testangebot auf dem Markt wird durch kostengünstige Selbsttests erweitert.

    Die nationale Teststrategie wird daher um folgende Maßnahmen ergänzt, die bis Anfang April schrittweise umgesetzt werden sollen:

    – Für einen sicheren Schulbetrieb und eine sichere Kinderbetreuung stellen die Länder im Rahmen von Testkonzepten sicher, dass das Personal in Schulen und Kinderbetreuung sowie alle Schülerinnen und Schüler pro Präsenzwoche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest erhalten. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis erfolgen.

    –  Für einen umfassenden Infektionsschutz ist es erforderlich, dass die Unternehmen in Deutschland als gesamtgesellschaftlichen Beitrag ihren in
    Präsenz Beschäftigten pro Woche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest machen. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis erfolgen. Dazu wird die Bundesregierung mit der Wirtschaft noch in dieser Woche abschließend beraten.

    – Allen asymptomatischen Bürgerinnen und Bürgern wird mindestens einmal pro Woche ein kostenloser Schnelltest einschließlich einer Bescheinigung über das Testergebnis in einem von dem jeweiligen Land oder der jeweiligen Kommune betriebenen Testzentrum, bei von dem jeweiligen Land oder der jeweiligen Kommune beauftragten Dritten oder bei niedergelassenen Ärzten ermöglicht.
    Die Kosten übernimmt ab dem 8. März der Bund.

    Bund und Länder weisen eindringlich darauf hin, dass ein positiver Schnell- oder Selbsttest eine sofortige Absonderung und zwingend einen Bestätigungstest mittels PCR erfordert. Ein solcher PCR-Test kann kostenlos durchgeführt werden. Eine Absonderung der Kontaktpersonen 1 ist in diesem Fällen dann erforderlich, wenn der PCR-Test ebenfalls positiv ist. Es gelten die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts.

    Bund und Länder bilden eine gemeinsame Taskforce Testlogistik, um die größtmögliche Verfügbarkeit und zügige Lieferung von Schnelltests einschließlich Selbsttests für die Bedarfe der öffentlichen Hand sicherzustellen. Diese wird gebildet unter der gemeinsamen Leitung des BMG und des BMVi mit Beteiligung von BMF, BMAS, BMWi und BKAmt, auf Seiten der Länder aus je einem Vertreter, der in führender Funktion die Testlogistik verantwortet sowie aus Produzenten, Handel und Logistikbranche.

  3. Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschluss keine abweichenden Festlegungen trifft. Die Länder werden ihre Landesverordnungen entsprechend anpassen und bis zum 28. März 2021 verlängern.

  4. Die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften mit Freunden, Verwandten und Bekannten wird ab 8. März wieder erweitert: Es sind nunmehr private
    Zusammenkünfte des eigenen Haushalts mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt.

    In Regionen mit einer 7-Tages-Inzidenz von unter 35 Neuinfektionen pro Woche können die Möglichkeiten zu privaten Zusammenkünften erweitert werden auf den eigenen und zwei weitere Haushalte mit zusammen maximal zehn Personen. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.

    Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in einem Bundesland oder einer Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse). Danach wird die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften wieder auf den eigenen Haushalt und eine weitere Person beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt.

    In allen Fällen trägt es erheblich zur Reduzierung des Infektionsrisikos bei, wenn die Zahl der Haushalte, mit denen solche Zusammenkünfte erfolgen, möglichst konstant und möglichst klein gehalten wird („social bubble“) oder vor der Zusammenkunft ein Selbsttest von allen Teilnehmenden durchgeführt wird.

  5. Nachdem erste Öffnungsschritte im Bereich der Schulen und Friseure sowie einzelne weitere Öffnungen in den Ländern bereits vollzogen wurden, werden nunmehr in einem zweiten Öffnungsschritt im öffentlichen Bereich

    – Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte zukünftig einheitlich in allen Bundesländern dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet. Sie können somit auch mit entsprechenden Hygienekonzepten und einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 qm wieder öffnen.

    – Darüber hinaus können ebenfalls die bisher noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen, wobei für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen, bei denen -wie bei Kosmetik oder Rasur- nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden und ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung ist.

    – Zugleich werden alle geöffneten Einzelhandelsbereiche die Einhaltung der Kapazitätsgrenzen und Hygienebestimmungen durch strikte Maßnahmen zur Zugangskontrolle und konsequente Umsetzung der Hygienekonzepte sicherstellen.

  6. Einen dritten Öffnungsschritt kann ein Land in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen gehen:

    a. Wird in dem Land oder einer Region eine stabile 7-Tage-Inzidenz von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner erreicht, so kann das jeweilige Land folgende weitere Öffnungen entsprechend landesweit oder
    regional vorsehen:

    • die Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung von einer Kundin oder
    einem Kunden pro 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und einem
    weiteren für jede weiteren 20 qm;

    • die Öffnung von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten
    sowie Gedenkstätten;

    • kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen (max. 10 Personen) im Außenbereich,
    auch auf Außensportanlagen.

    Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in dem
    Land oder der Region an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 50
    Neuinfektionen an, wird ab dem zweiten darauffolgenden Werktag in den
    geöffneten Bereichen nach Ziffer 6b verfahren.

    b. Wird in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern erreicht, so kann das jeweilige Land folgende weitere Öffnungen entsprechend landesweit oder regional vorsehen:

    • die Öffnung des Einzelhandels für sogenannte Terminshopping-Angebote („Click and meet“), wobei eine Kundin oder ein Kunde pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung im
    Geschäft zugelassen werden kann.

    • die Öffnung von Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit
    Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung;

    • Individualsport mit maximal 5 Personen aus 2 Haushalten und Sport in Gruppen von bis zu zwanzig Kindern bis 14 Jahren im Außenbereich auch
    auf Außensportanlagen.

    Mit den benachbarten Gebieten mit höheren Inzidenzen sind gemeinsame Absprachen zu treffen, um eine länderübergreifende Inanspruchnahme der geöffneten Angebote möglichst zu vermeiden.

    Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse).

  7. Der vierte Öffnungsschritt kann – wiederum in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen – erfolgen, wenn sich die 7-Tage-Inzidenz nach dem dritten
    Öffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert hat:

    a. Wenn die 7-Tage-Inzidenz 14 Tage lang nach dem Inkrafttreten des dritten Öffnungsschritts landesweit oder regional stabil bei unter 50 Neuinfektionen bleibt, kann das Land entsprechend landesweit oder regional folgende weitere Öffnungen vorsehen:

    – die Öffnung der Außengastronomie;

    – die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos;

    – kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich.

    Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in dem Land oder der Region an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 50 Neuinfektionen an, wird ab dem zweiten darauffolgenden Werktag in den geöffneten Bereichen nach Ziffer 7b verfahren.

    b. Besteht in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende 7-Tage- Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und
    Einwohnern, so kann das jeweilige Land 14 Tage nach dem dritten Öffnungsschritt folgende weitere Öffnungen landesweit oder regional vorsehen:

    – Die Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung; Sitzen an
    einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen ist ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Tischgäste erforderlich.

    – die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besuchern mit einem tagesaktuellen COVID-19 Schnell oder Selbsttest;

    – kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über
    einen tagesaktuellen COVID-19 Schnell- oder Selbsttest verfügen.

    Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse).

  8. Der fünfte Öffnungsschritt kann – wiederum in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen – erfolgen, wenn sich die 7-Tage-Inzidenz nach dem vierten
    Öffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert hat:

    a. Wenn die 7-Tage-Inzidenz 14 Tage lang nach dem Inkrafttreten des vierten Öffnungsschritts landesweit oder regional stabil bei unter 50 Neuinfektionen bleibt, kann das Land entsprechend landesweit oder regional folgende weitere Öffnungen vorsehen:

    – Freizeitveranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Außenbereich;
    – Kontaktsport in Innenräumen

    Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in dem Land oder der Region an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 50 Neuinfektionen an, wird ab dem zweiten darauffolgenden Werktag in den geöffneten Bereichen nach Ziffer 8b verfahren.

    b. Besteht in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und
    Einwohnern, so kann das jeweilige Land 14 Tage nach dem vierten Öffnungsschritt folgende weitere Öffnungen landesweit oder regional vorsehen:

    – die Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und einer bzw. einem weiteren für jede weiteren 20 qm;

    – kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich (ohne Testerfordernis). Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse).

  9. Über weitere Öffnungsschritte und die Perspektive für die hier noch nicht benannten Bereiche aus den Branchen Gastronomie, Kultur, Veranstaltungen, Reisen und Hotels werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und-Chefs der Länder am 22. März 2021 im Lichte der Infektionslage unter Berücksichtigung der angelaufenen Teststrategie, des Impfens, der Verbreitung von Virusmutanten und anderer Einflussfaktoren beraten.

  10. Angesichts der pandemischen Lage ist es weiterhin nötig, die epidemiologisch relevanten Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zu Arbeit zu reduzieren. Deshalb wird die entsprechende Verordnung bis zum 30. April 2021 verlängert: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen, sofern die Tätigkeiten es zulassen. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fordern Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung konsequent anzuwenden und durch großzügige Homeoffice-Lösungen mit stark reduziertem Präsenzpersonal umzusetzen oder ihre Büros ganz geschlossen zu halten.
    Sie bitten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das Angebot zu nutzen. Wo Homeoffice nicht möglich ist, sollen immer dann, wenn sich mehrere Personen in einem Raum aufhalten, medizinische Masken getragen werden.

  11. Die Länder stellen in ihren Verordnungen sicher, dass die verpflichtende Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung auch in elektronischer Form, zum Beispiel über Apps erfolgen kann, wenn sichergestellt ist, dass Zeit, Ort und Erreichbarkeit der Kontaktperson hinreichend präzise dokumentiert werden und die Daten im Falle eines Infektionsgeschehens unmittelbar dem zuständigen Gesundheitsamt in einer nutzbaren Form zur Verfügung gestellt werden. Die Länder werden im Rahmen eines bundesweit einheitlichen Vorgehens ein System für die Digitalisierung der Kontaktnachverfolgung gemeinsam auswählen, dringlich vergeben und einführen sowie kostenlos zur Verfügung stellen. Die Länder und der
    Bund werden hierauf aufbauend das Backend für den Zugang zu den Gesundheitsämtern in das SORMAS-System beauftragen. Aufgrund der
    verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung und in Analogie zum ELSTER-Portal wird ein Land bestimmt, welches das Backend betreibt. Die Finanzierung des Backends sowie der Anschaffung und des Betriebes des ausgewählten und beauftragten Systems erfolgt für die kommenden 18 Monate durch den Bund.

  12. Bund und Länder stehen mit umfangreichen Unterstützungsmaßnahmen weiterhin an der Seite der Unternehmen. Allein seit November wurden über die verschiedenen Hilfsprogramme des Bundes über 8 Milliarden Euro ausgezahlt. Mit der inzwischen gestarteten Neustarthilfe unterstützten wir Soloselbständige, die wegen geringer betrieblicher Fixkosten nur eingeschränkt Überbrückungshilfen beantragen konnten. Mit der sogenannten Erweiterten November-/Dezemberhilfe und der Erhöhung der Abschlagszahlungen in der Überbrückungshilfe III auf bis zu 800.000 Euro können wir ab sofort auch großen Unternehmen mit einem höheren Finanzbedarf helfen. Die geltende Umsatzhöchstgrenze bei der Überbrückungshilfe
    III von 750 Mio. Euro entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche, die für die Zwecke dieser Regelung als betroffene Branchen gelten. Die maximale Fördersumme pro Monat für verbundene Unternehmen wurde bereits auf 3 Mio. Euro erhöht. Mit dem hälftig finanzierten Härtefallfonds machen Bund und Länder ein zusätzliches Angebot, um in Fällen zu helfen, in denen die Hilfsprogramme bislang nicht greifen konnten. Die Details werden bis zur Konferenz
    des Chefs des Bundeskanzleramtes mit den Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien in der nächsten Woche geklärt.

  13. Der Länder- und Kommunalanteil an dem im Jahr 2021 einmalig gezahlten Kinderbonus in Höhe von 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind wird den Ländern vom Bund nachträglich erstattet.

  14. Je nachdem, wie zügig im Rahmen der Pandemie Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen wieder in einen verlässlichen Betrieb zurückkehren
    können, wird über weitere Kinderkrankengeldtage im Jahr 2021 entschieden.

  15. Angesichts der vielen unbekannten Faktoren in Zusammenhang mit dem weiteren Verlauf der Pandemie brauchen Krankenhäuser die notwendige Sicherheit, damit sich diese weiterhin auf ihre herausragende Aufgabe in der Pandemie konzentrieren können. Die Notwendigkeit für einen Ausgleich von coronabedingten Erlösveränderungen hat jüngst auch der Beirat beim Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Überprüfung der Auswirkung von coronabedingten Sonderregelungen in seinen Empfehlungen vom 24. Februar 2021 unterstrichen. Das BMG wird daher – in Anlehnung an diese Empfehlung und analog zur Regelung für 2020 – im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zeitnah
    mittels Rechtsverordnung regeln, dass Krankenhäuser auch für das Jahr 2021 einen angemessenen Beitrag zum Ausgleich von Erlösrückgängen im Vergleich zum Jahr 2019 vereinbaren können. Fragen zu weiteren Details und insbesondere zur Liquiditätssicherung werden bis zum nächsten Treffen am 22. März zwischen Ländern und der Bundesregierung.

  16. Bund und Länder appellieren weiterhin eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger, auf nicht zwingend notwendige Reisen im Inland und auch ins Ausland zu verzichten. Sie weisen nachdrücklich darauf hin, dass bei Einreisen aus ausländischen Risikogebieten die Pflicht zur Eintragung in die digitale Einreiseanmeldung verpflichtend ist, und dass eine Quarantänepflicht für einen Zeitraum von 10 Tagen nach Rückkehr besteht. Eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist nur durch einen negativen Test möglich, der frühestens am fünften Tag nach der Einreise abgenommen wurde. Dies gilt aufgrund der jetzt vielfach beschriebenen längeren Ansteckungsdauer durch Virusvarianten ab dem 8. März ausdrücklich nicht bei Rückreisen aus Virusvariantengebieten. Hier ist strikt eine Quarantäne von 14 Tagen einzuhalten. Darüber hinaus ist bei der Rückreise aus
    Virusvariantengebieten mit eingeschränkten Beförderungsmöglichkeiten zu rechnen. 

Protokollerklärungen:
Sachsen
: Der Freistaat Sachsen hält die hier beschlossenen unkonditionierten Öffnungen angesichts der aktuellen und absehbaren Infektionslage sowie Impfquote für nicht vertretbar; er ist der Ansicht, dass Öffnungen mit einem verpflichtenden und funktionierenden Testregime gekoppelt sein müssen.

Thüringen: Im Beschluss der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin wird zutreffend festgestellt, dass die verfügbare Menge an Impfstoff sowie die Verfügbarkeit von Schnelltests (zur Fremd- oder Eigentestung) das Pandemiegeschehen verändert.
Diese Veränderungen in Verbindung mit den Impffortschritten bei den besonders vulnerablen Gruppen, den Beschäftigten im Gesundheitswesen sowie bei pädagogischem Personal hat weitergehende Wirkungen, insbesondere auf das wesentliche Ziel des Pandemiemanagements, eine Überforderung des Gesundheitssystems zu verhindern. Aus Sicht des Freistaats Thüringen ergeben sich daraus zwangsläufig Veränderungen im Hinblick auf diejenigen Indikatoren, die für die Entscheidungen über Lockerungen des Lockdowns maßgeblich sind. Die alleinige Ausrichtung auf den Inzidenzwert muss
aus Thüringer Sicht durch die Einbeziehung weiterer Indikatoren, darunter beispielsweise die Impfquote bei vulnerablen Gruppen und die Auslastung intensivmedizinischer Kapazitäten ergänzt werden. Das Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlichte rechtzeitig vor der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin einen methodischen Rahmen für die Erarbeitung bundesweit gültiger Maßstäbe eines Stufenplans. Angesichts der vorliegenden Stufenpläne verschiedener Länder wäre es aus Thüringer Sicht möglich und notwendig gewesen,
diesen Ansatz des RKI der heutigen Beschlusslage zugrunde zu legen und damit den Beschlüssen vom 19. Januar und 10. Februar
2021 Rechnung zu tragen. Niedersachsen, Sachsen-Anhalt: Das Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt verstehen die Beschlüsse zu den
Öffnungsschritten als Orientierungsrahmen, den sie unter Beachtung der Rechtsprechung des OVG Lüneburg zum Charakter der
Inzidenzstufen in § 28 a Abs. 3 BInfSchG sowie der Verhältnismäßigkeit der daraus abgeleiteten Maßnahmen sowie unter der
Beachtung der Verfügbarkeit von geeigneten Schnelltest zur Stärkung der Pandemiekontrolle umsetzen werden.

Aktualisiert am: 23.12.2020

Überbrückungshilfe III im Überblick:

  • „November- und Dezember-Fenster“ in der Überbrückungshilfe: Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten. So wird weiteren Unternehmen geholfen, die von den Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 hart getroffen wurden, ohne von der November- und/oder Dezemberhilfe erfasst zu sein. Im Übrigen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 Prozent Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 Prozent seit April 2020.
  • Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 Euro auf 200.000 Euro und Ausweitung der Antragsberechtigung durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt.
  • Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro. Damit wird Unternehmen geholfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.
  • Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt. So kann etwa ein Schausteller, der ein Karussell gekauft hat und per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten in Ansatz bringen.
  • Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros bzw. vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen Corona-bedingter Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig. Die vorherige Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zu der Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.
  • Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig.
  • Mit einem Sonderfonds für die Kulturbranche wollen wir unter anderem Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen ermöglichen und das Risiko von Veranstaltungsplanungen in der unsicheren Zeit der Pandemie abfedern. Zu den Details laufen derzeit noch die Arbeiten.
  • Die Situation von Soloselbständigen wird besonders berücksichtigt. Da sie meist nur geringe Fixkosten nach dem Kostenkatalog – wie Mieten oder Leasingkosten – nachweisen können und daher von der Überbrückungshilfe bisher wenig profitierten, können sie alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen – die „Neustarthilfe“. So erhalten sie einen einmaligen Betrag von bis zu 5.000 Euro als Zuschuss.
  • Soloselbständige sind künftig bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt (also auch ohne Einschaltung z.B. von Steuerberater*innen).

Die Dezemberhilfe im Überblick:

  • Das Finanzvolumen der Dezemberhilfe wird sich voraussichtlich auf ca. 4,5 Milliarden Euro pro Woche der Förderung belaufen.
  • Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, indirekt betroffene und mittelbar indirekt betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe.
  • Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt. Das europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete Nachweise eines Schadens. Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, wird für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden können. Zuschüsse zwischen einer und vier Millionen Euro nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe wurden von Brüssel genehmigt. Die Bundesregierung wird sich zudem im Gespräch mit der Europäischen Kommission dafür einsetzen, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework deutlich erhöht werden. Für Zuschüsse von über 4 Millionen Euro sind weitere Abstimmungen mit der Europäischen Kommission nötig, um eine gesonderte Genehmigung auf Basis des Schadensausgleichs des EU-Beihilferechts zu erreichen. 
  • Die Antragstellung seit dem 23.12.2020 möglich. Die Antragstellung kann wieder über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) erfolgen. Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.

    Informationen des BMWI


Einleitung

Die technischen Voraussetzungen für die reguläre Auszahlung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat November („Novemberhilfe“) stehen. Damit können die Auszahlungen der Novemberhilfe durch die Länder ab sofort starten und umgesetzt werden.

Die Antragsstellung für die Novemberhilfe läuft bereits seit dem 25. November 2020; seit dem 27. November 2020 fließen bereits Abschlagszahlungen, damit erste Hilfen schnell bei den Betroffenen ankommen. Die Abschlagszahlungen werden stark in Anspruch genommen. Bislang wurden bereits über 1,3 Milliarden Euro an Abschlagszahlungen für die Novemberhilfe geleistet. Hinzu kommen weitere rund 643 Millionen Euro Abschlagszahlungen für die Dezemberhilfe, die seit Anfang Januar fließen. Die Einrichtung des Systems der Abschlagszahlungen wurde in einem besonderen Kraftakt von Bund und Ländern in kürzester Zeit umgesetzt und über die Bundeskasse vollzogen. Die regulären Auszahlungen für die Novemberhilfe erfolgen über die zuständigen Stellen der Länder. Diese finden Sie hier.

Die Novemberhilfe richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbständige sowie Vereine und Einrichtungen, die von den November-Schließungen besonders stark betroffen waren. Um diesen unverzüglich und unbürokratisch helfen zu können, wurden zunächst seit Ende November Abschlagszahlungen gewährt. Die Höhe der Abschlagszahlungen betrug zunächst maximal 10.000 Euro und wurde in der Zwischenzeit auf maximal 50.000 Euro erhöht.

Die Antragsstellung für die außerordentliche Wirtschaftshilfe im Monat Dezember, die sich nahtlos an die Novemberhilfe anschließt, ist seit dem 22. Dezember 2020 (Direktanträge für Soloselbstständige) und 23. Dezember 2020 (Anträge über prüfende Dritte) möglich. Auch hier werden – seit dem 5. Januar 2021 – zunächst Abschlagszahlungen gewährt.

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat November nochmals im Überblick:

Antragsberechtigt sind direkt und indirekt von den temporären Schließungen im November betroffene Unternehmen.

Mit der Novemberhilfe werden im Grundsatz Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus November 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im November 2020 gewährt. Das europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete Nachweise eines Verlustes Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, wird für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden können.

Weitergehende Zuschüsse zwischen einer und vier Millionen Euro sind beihilferechtlich nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe möglich. Das bedeutet, dass bei Anträgen zwischen einer und vier Millionen Euro Antragsteller bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus dem jeweiligen Vorjahresmonat erhalten können, sofern Verluste in entsprechender Höhe geltend gemacht werden können. Es gelten für die Geltendmachung der Verluste weitreichende Flexibilitäten (u.a. Berücksichtigung aller Verlustmonate seit Beginn der Corona-Pandemie im März 2020, sofern in diesen ein Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent ausgewiesen wurde, nähere Infos zum Thema Verlustfragen finden Sie hier). Die Bundesregierung setzt sich zudem bei der Europäischen Kommission dafür ein, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework deutlich erhöht werden. Für Zuschüsse von über 4 Millionen Euro laufen weitere Abstimmungen mit der Europäischen Kommission, um eine gesonderte Genehmigung auf Basis des Schadensausgleichs des EU-Beihilferechts zu erreichen.

Die Antragstellung erfolgt über die bundesweit einheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Der Antrag wird über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.

Umfassende FAQ und Fragen zur Antragstellung zur November- und Dezemberhilfe finden Sie hier.

Umfassende FAQ zu Fragen des Beihilfenrechts finden Sie hier.

Punkt 1 der Tagesordnung:


Bericht des BMWi zu der Ausgestaltung und Umsetzung von November-/ Dezemberhilfen sowie zu den Überbrückungshilfen III

1. Die Wirtschaftsministerkonferenz nimmt den mündlichen Bericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) zur Ausgestaltung und Umsetzung von November-/Dezemberhilfen sowie zu den Überbrückungshilfen III zur Kenntnis.

2. Die Wirtschaftsministerkonferenz bittet das BMWi, die Überbrückungshilfe III zügig umzusetzen, um Unternehmen in dieser Krise zeitnah zu unterstützen. Die Wirtschaftsministerkonferenz weist darauf hin, dass für eine schnelle Umsetzung der Hilfen auch eine Entlastung der prüfenden Dritten insbesondere durch eine Verlängerung der Abgabefrist der Steuererklärungen für das Jahr2019 auf den 31.Mai 2021 erforderlich ist.

3. Der Einzelhandel weist in der Regel eine Betriebskostenstruktur mit relativ geringem Fixkostenanteil und hohen Wareneinsatzkosten auf, denen durch die aktuellen Beschränkungen keine Einnahmen gegenüberstehen. Trotz zu erwartender Vor-und Nachholeffekte ist die Gefahr akuter Liquiditätsengpässe groß. Die Wirtschaftsministerkonferenz begrüßt daher das Vorhaben der Bundesregierung, analog zur November-und Dezemberhilfe Abschlagszahlungen bei der Überbrückungshilfe III zu gewährleisten. Um der außerordentlichen Situation für den Einzelhandel Rechnung zu tragen, bittet die Wirtschaftsministerkonferenz das BMWi darum, eine Erhöhung der Förderquoten sowie der Personalkostenpauschale zu prüfen.

4. Die Wirtschaftsministerkonferenz hält die im Beschluss vom 13.Dezember 2020 unter Ziffer14 angekündigten Teilwertabschreibungen, durch die der Handel Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen kann, für ein wichtiges Instrument, um die wirtschaftlichen Folgen der Schließungen abzumildern. Die Bundesregierung wird gebeten, die weiteren Schritte zur Verwirklichung der verbesserten Abschreibungsmöglichkeiten unverzüglich einzuleiten, damit den Unternehmen so schnell wie möglich Liquidität zur Verfügung gestellt werden kann.

5. Die Wirtschaftsministerkonferenz verweist mit Blick auf die verbesserten Abschreibungsmöglichkeiten aber darauf, dass diese nur dann zu einer steuerlichen Entlastung führen werden, wenn die betroffenen Unternehmen auch Gewinne erwirtschaften oder aber zumindest eine großzügige Verlustverrechnung ermöglicht wird. Die Wirtschaftsministerkonferenz bekräftigt daher nochmals ihre Forderung nach einer Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags.

6. Die Wirtschaftsministerkonferenz bittet das BMWi um schnelle Klärung, in welchem Zusammenhang die angekündigten verbesserten steuerlichen Abschreibungsregelungen mit der beabsichtigten Aufnahme von Abschreibungen in den Katalog der förderfähigen Kosten in der Überbrückungshilfe III stehen. Die Wirtschaftsministerkonferenz spricht sich für Lösungen aus, die für die antragsstellenden Unternehmen möglichst hohe Zuschusszahlungen ermöglichen.

7. Die Wirtschaftsministerkonferenz bittet das BMWi, sich bei der EU dafür einzusetzen, dass kreditäre Hilfen wie z.B. die unterschiedlichen KfW-Kredite nicht in voller Höhe des Kreditbetrages sondern nur in Höhe des Bruttosubventionsäquivalents -oder zur Vereinfachung in Höhe eines vergleichbaren Pauschalbetrages-auf den jeweiligen beihilferechtlichen Höchstbetrag angerechnet werden.
8. Die Wirtschaftsministerkonferenz bittet das BMWi zu prüfen, ob eine Abtretung von Forderungen der betroffenen Unternehmen aus zu erwartenden Überbrückungs-oder Novemberhilfen an Kreditinstitute ermöglicht werden kann. Eine Änderung der bisher ablehnenden Haltung des BMWi könnte die Kreditwürdigkeit der betreffenden Unternehmen verbessern.

9. Die Wirtschaftsministerkonferenz hat das BMWi mit Beschluss vom 30.Novem-ber2020 gebeten zu veranlassen, dass Unternehmen, die besonders hart von der Pandemie betroffen sind, ihre in Kurzarbeit befindlichen Mitarbeiter für Schulungs-und Weiterbildungszwecke beschäftigen dürfen, ohne dass daraus Nachteile für die Kurzarbeitergeldgewährung entstehen. Dies sollte auch für die Proben-und Vorbereitungszeit vor der Wiederaufnahme von Veranstaltungen im kulturellen Bereich (Theater, Oper, Musicals, Konzerte o.ä.) gelten.

10. Die Wirtschaftsministerkonferenz hat das BMWi mit Beschluss vom 30.Novem-ber2020 gebeten, im Rahmen der Dezemberhilfe Antragstellern bei atypischen Umsätzen im Vergleichszeitraum Dezember 2019 die Möglichkeit eines Wahlrechts für einen alternativen Vergleichsumsatz zu ermöglichen. Dies sollte sowohl für die November-/Dezemberhilfe als auch die Überbrückungshilfe III auch dann gelten, wenn wegen Proben-und Vorbereitungszeiten vor der Wiederaufnahme von Veranstaltungen im kulturellen Bereich (Theater, Oper, Musicals, Konzerte o.ä.) keine relevanten Umsätze im jeweiligen Vergleichszeitraum erzielt werden konnten.
11. Die Wirtschaftsministerkonferenz begrüßt die Pläne des BMWi und des Bundeministeriums der Finanzen, einen Sonderfonds für Kulturveranstaltungen zu schaffen, um die Veranstaltungswirtschaft mit einem Wirtschaftlichkeitsbonus für nicht kostendeckend durchführbare Veranstaltungen und einer Ausfallsicherung für Kulturveranstaltungen, die für die Zeit ab Sommer2021geplant werden, aber dann später coronabedingt doch abgesagt werden müssen, zu unterstützen. Die Wirtschaftsministerkonferenz bittet jedoch darum, die Ausfallsicherung für die gesamte Veranstaltungsbranche zu öffnen und nicht auf Veranstaltungen zu kulturellen Zwecken im Sinne des Artikel53AGVO zu beschränken. Eine Begrenzung auf Kulturveranstaltungen würde nicht zuletzt die Tagungswirtschaft ausschließen und damit einen wesentlichen Wirtschaftszweig in Deutschland außer Acht lassen. Außerdem regt die Wirtschaftsministerkonferenz an, schon Veranstaltung ab dem zweiten Quartal2021 abzusichern, um dieser besonders stark betroffenen Branche zeitnah notwendige Impulse zu geben. Erforderliche beihilferechtliche Notifizierungen sind schnellstmöglich voranzutreiben. Sie bittet weiterhin darum, bei der Erarbeitung der Details des Sonderfonds beteiligt zu werden.

12. Die Wirtschaftsministerkonferenz begrüßt, dass der Bund seine Beratungshotline erheblich verstärkt hat. Das BMWi wird außerdem gebeten, Informationen zur Überbrückungshilfe III auf seinen Webauftritt www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de aufzunehmen.

13. Die Wirtschaftsministerkonferenz bittet das BMWi, die im Rahmen der November-und Dezemberhilfe bestehenden Regelungslücken, insbesondere für den Bereich Verkehrsgastronomie in Bahnhöfen und Flughäfen, zu überprüfen und ggf. zu adressieren. Entsprechendes gilt für Brauereigaststätten; diese sollten anderen Mischbetrieben mit gastronomischem Angebot wie Bäckerei/Konditorei-Cafés, die ihre Außerhausverkäufe bei der Umsatzbetrachtung herausrechnen und so isoliert ihre gastronomische Tätigkeit berücksichtigen können, gleichgestellt werden.

14. Mit den Beschlüssen des Bundes und der Länder gilt zu Silvester ein Verbot des Verkaufes von Feuerwerk. Dies bringt Produzenten in erhebliche Schwierigkeiten. Die verbesserte Überbrückungshilfe III dürfte nicht hinreichend sein und kommt zu spät. Der Bund wird daher gebeten, für diese Unternehmen eine geeignete Lösung zu finden.

Quelle: BMWi 

Wir haben uns sehr gefreut, dass wir von dem Tourismus Ausschuss zur Anhörung „Die Auswirkung der pandemiedingten Veranstaltungsbeschränkungen und – verboten auf die Veranstaltungs- und Tourismuswirtschaft“, als Sachverständiger eingeladen wurden.

Neben uns durften noch folgende Verbände Stellung nehmen:
Ausstellungs- und Messe-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft e.V. (AUMA);  Deutscher Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bundesverband); Europäischer Verband der Veranstaltungs-Centren e.V. (EVVC); Deutscher Schaustellerbund e.V. (DSB). , Live Musik Kommission e.V. (LiveKomm) 

Wir konnten hier vor dem Parlamentarischen Staatssekretär Thomas Bareiß und den Abgeordneten der CDU/CSU, SPD, FDP; Bündnis 90/ GRÜNEN und AFD noch einmal deutlich machen, wie schlecht es dem sechst wichtigsten Wirtschaftszweig Deutschlands wirklich geht und das trotz Hilfsprogrammen viele immer noch keine oder keine adäquate Hilfe erhalten haben und bekommen werden.

 

Auszug aus unserer Stellungnahme vor dem Tourismusausschuss des Deutschen Bundestages: 

Es muss endlich gehandelt werden!
Wir müssen noch eine lange Zeit mit dem Virus leben, darüber sind wir uns alle im Klaren. Deshalb muss der Kultur- und Veranstaltungsbereich umdenken und sich für die Zukunft neu aufstellen. Viele Unternehmen haben bereits verantwortungsvolle, hohe Hygiene-Konzepte erarbeitet und technische Möglichkeiten weiterentwickelt.

Um die Situation der Betroffenen zu verbessern, sind zielgerichtete, auf die Branche abgestimmte Maßnahmen notwendig:

  • Einheitlichere, klare Regeln und Auflagen auf Landes- und Bundesebene.
  • Verbesserung der Hilfsprogramme, damit die vielen Betroffenen nicht mehr durch das Raster fallen; es müssen zum Beispiel Umsätze aller Event-Formate zu Grunde gelegt werden, statt bisher ausschließlich jene, die der Freizeit und der Unterhaltung dienen. Verweis auf das Protokoll der Ministerpräsidentenkonferenz vom 28.10.20, Punkt 5 & 6.
  • Umsätze, deren Leistung im Ausland erbracht worden, müssen zukünftig antragsberechtigt sein, da die Branche als Global Player einen erheblichen Anteil ihrer Leistungen im Ausland erbringt. Auch Umsätze die dem Reversed Charge Verfahren unterliegen.
  • Die Einführung eines Unternehmerlohnes und eine stärkere Berücksichtigung der hohen Anzahl an Soloselbständigen ist unerlässlich, Hartz 4 ist keine Alternative!
  • Es werden flexiblere Lösungen für die Kurzarbeit benötigt, damit Mitarbeiter kurzfristig an der Planung von Zukunftsprojekten mitwirken können.
  • Finanzielle Hilfen müssen langfristig angelegt sein, um eine Perspektive für die Zukunft zu geben.
  • Es wird ein bundesweites Konzept für einen Restart benötigt sowie Subventionen für die Umsetzung von hohen Hygienestandards und digitalen Eventformaten.
  • Nachbesserung der Kreditprogramme ist dringend erforderlich.
  • Die Ausweitung des steuerlichen Verlustrücktrages muss erfolgen. 

Für uns steht fest:

Die Gesundheit der Bevölkerung hat auch für uns oberste Priorität, unser Wirtschaftszweig trägt alle Maßnahmen von Anfang an verantwortungsvoll mit, 
aber sobald die Inzidenzzahlen fallen, müssen professionell geplante Veranstaltungen sowohl im Freizeit- als auch im Wirtschaftsbereich sowie die damit verbundenen Reisen wieder ermöglicht werden. Die Veranstaltungs- und Tourismuswirtschaft, welche eine Schlüsselposition in der Welt einnimmt, muss dringend wieder angekurbelt werden.
Bis für uns wieder Normalität eintreten kann, wird es noch lange dauern; die wirtschaftlichen Folgen werden noch sehr lange nachwirken.

Natürlich haben wir erneut angeboten an Lösungen mitzuarbeiten, denn es gibt noch viele Punkte, die für uns inakzeptabel sind und die wir unerlässlich an das Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium adressieren werden – Wir kämpfen weiter

In einem sehr netten und konstruktiven Gespräch mit Dominik Lorenzen, Abgeordneter der Hamburger Bürgerschaft und Fraktionsvorsitzende Bündnis 90/Die Grünen, sowie mit Frau Miriam Putz, Bündnis 90/Die Grünen Sprecherin für Wirtschaft, Tourismus, Flughafen und Hafen, konnten wir unsere Probleme platzieren.
Das Gespräch mit Herrn Lorenzen war für uns sehr wichtig, da er selber eine Eventagentur betreibt und die Branche, sowie die damit verbundenen Probleme von Grund auf kennt.
Wir konnten deshalb direkt in die Diskussion zu Problemstellungen der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft gehen und Details erörtern.
Themen wie Verbesserungen der zukünftigen Hilfsprogramme, Wege eines möglichen Restarts und zukünftige Eventformate werden auch in einem Folgegespräch weiter besprochen werden.   

 

C. “Novemberhilfe“ als außerordentliche Wirtschaftshilfe für November 2020

 

       I.      Beschreibung der Novemberhilfe

1. Zweck der Novemberhilfe

(1) Diese Novemberhilfe ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. der Landeshaushaltsordnung (LHO) als freiwillige Zahlung zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe aufgrund der Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen gemäß des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 („Lockdown“) erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zur Kompensation des Umsatzausfalls soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.

(2) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung. Die zuständige Bewilligungsstelle entscheidet über den Antrag auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Definitionen

(1) Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe sind dann im Sinne von Buchstabe C Ziffer 3 Absatz 1 im Haupterwerb tätig, wenn sie die Summe ihrer Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51 % aus ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielen. Wurde die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit nach dem 31. Oktober 2019 aufgenommen, ist auf die Summe der Einkünfte seit Aufnahme der Tätigkeit abzustellen.

(2) Als Unternehmen im Sinne von Buchstabe C Ziffer 3 Absatz 1 gilt jede rechtlich selbständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig
ist und zumindest einen Beschäftigten hat, inklusive öffentlicher Unternehmen. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit. Diese Ausführungen gelten unbeschadet des für die Einhaltung des Beihilferechts maßgeblichen beihilferechtlichen Unternehmensbegriffs.

(3) Als Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen) gelten nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung steuerbegünstigte Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen unabhängig von ihrer Rechtsform, sofern sie dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.

(4) Als Soloselbständige gelten Antragsteller, die keine Mitarbeiter beschäftigen (Anzahl der Beschäftigten im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 6 unter eins).

(5) Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) Ein Unternehmen ist verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen;
b) ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
c) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-,
Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder
abzuberufen;
d) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen
abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt,
einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
e) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist,
übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen
Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

Die genannten Voraussetzungen für den Status des verbundenen Unternehmens gelten in gleicher Weise bei der Umkehrung der genannten Beziehungen zwischen den betrachteten Unternehmen als erfüllt. Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.
Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. Bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen werden Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften als verbundene Unternehmen behandelt.

(6) Als Beschäftigter gilt, wer zum Stichtag 29. Februar 2020 bei dem Antragsteller beschäftigt ist. Bei der Ermittlung der Vollzeitäquivalente (VZÄ) werden Beschäftigte wie folgt berücksichtigt:
– Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
– Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
– Beschäftigte über 30 Stunden und Auszubildende = Faktor 1
– Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
– Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren. Ehrenamtliche werden nicht berücksichtigt. Es wird dem Unternehmen überlassen, ob Auszubildende berücksichtigt werden. Die Inhaberin / der Inhaber ist kein/e Beschäftigte/r.

(7) Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz in einem Besteuerungszeitraum i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz bzw. Voranmeldungszeitraum i. S. d. § 18 Abs. 2 und 2a Umsatzsteuergesetz. Ein Umsatz wurde dann in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung in diesem Monat erbracht wurde. Im Falle der Ist-Versteuerung ist bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs abzustellen. Wurde eine Umstellung von Soll- auf Ist-Besteuerung vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2020 jeweils eine separate Berechnung auf Basis des im Jahr 2019 angewandten Besteuerungsregimes zu erfolgen. Nicht als Umsatz zu berücksichtigen sind: Unentgeltliche Wertabgaben; Umsätze eines Unternehmensverbundes, die gleichzeitig Kosten des Unternehmensverbundes darstellen (Leistungsverrechnung innerhalb des Unternehmensverbundes); Umsätze aus gewerblicher Vermietung, die optional der
Umsatzbesteuerung unterliegen. Im Falle von Gaststätten im Sinne von §1 des Gaststättengesetzes sind solche Umsätze ausgenommen, die auf Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallen.

(8) Vergleichsumsatz ist grundsätzlich der Umsatz im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 7 im November 2019. Im Falle von Soloselbständigen kann als Vergleichsumsatz alternativ der durchschnittliche Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde gelegt werden. Bei Unternehmen und Soloselbständigen, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden. Im Falle von verbundenen Unternehmen im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 5 ist der Vergleichsumsatz ausschließlich jener Teil des Umsatzes, der auf die direkt, indirekt oder über Dritte betroffenen Verbundunternehmen im Sinne von Buchstabe C Ziffer 3 Absatz 1 c) entfällt.

(9) Lockdown im Sinne dieser Vollzugshinweise ist der Zeitraum im November 2020, für welchen branchenweite Corona-bedingte Betriebsschließungen bzw. Betriebs-beschränkungen im Sinne der Ziffer 1 in Verbindung mit Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 hoheitlich angeordnet werden.

(10) Leistungszeitraum für die Novemberhilfe als Beitrag zu den entfallenen Umsätzen im Sinne von Buchstabe C Ziffer 1 Absatz 1 sind alle Tage, die in den Zeitraum des Lockdowns im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 9 fallen und für die für den Antragsteller eine direkte, indirekte oder über Dritte Betroffenheit im Sinne von Buchstabe C Ziffer 3 Absatz 1 c) besteht.

3. Antragsberechtigung

(1) Antragsberechtigt sind unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, Unternehmen einschließlich Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen) gemäß Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 3 sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, wenn

a) sie ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,

b) sie nicht bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) waren oder zwar am 31. Dezember 2019 gemäß dieser Definition in Schwierigkeiten waren, in der Folge jedoch zumindest vorübergehend kein Unternehmen in Schwierigkeiten waren oder derzeit kein Unternehmen in Schwierigkeiten mehr sind (Abweichend davon können Beihilfen für kleine und Kleinstunternehmen [im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung] gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen der Novemberhilfe erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist. Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen der Novemberhilfe erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen. [geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020]),

c) ihre wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 9 wie folgt betroffen ist:
(i) Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt Betroffene),
(ii) Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt Betroffene),
(iii) Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen (über Dritte Betroffene). Diese Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im
November 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 8 erleiden, (iv) Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen,

d) im Falle von Unternehmen mit mehreren wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern oder im Falle von teilweisen Schließungen („Mischbetriebe“), ihr Umsatz sich in der Summe zu mindestens 80 Prozent eindeutig zuordnen lässt zu
(i) wirtschaftlichen Tätigkeiten, die im Sinne von Buchstabe C Ziffer 3 Absatz 1 c) direkt vom Lockdown betroffen sind,
(ii) Umsätzen, die nachweislich und regelmäßig mit direkt Betroffenen im Sinne von Buchstabe C Ziffer 3 Absatz 1 c) erzielt werden und
(iii) Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte im Sinne von Buchstabe C Ziffer 3 Absatz 1 c), die im November 2020 um mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz zurückgegangen sind,

e) sie vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sind und

f) sie die Geschäftstätigkeit vor dem 31. Oktober 2020 nicht dauerhaft eingestellt haben.

(2) Die Betroffenheit im Sinne von Buchstabe C Ziffer 3 Absatz 1 c) und d) endet, wenn die ihr zugrunde liegende Schließungsverordnung außer Kraft gesetzt oder aufgehoben wird, spätestens jedoch zum 30. November 2020.

(3) Antragsberechtigt sind auch im obigen Sinne vom Lockdown betroffene gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind. Abweichend von Buchstabe C Ziffer 3 Absatz 1 c) und d) und Buchstabe C Ziffer 4 Absatz 1 wird bei diesen Unternehmen und Organisationen statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge) abgestellt.

(4) Antragsberechtigt sind auch im obigen Sinne vom Lockdown betroffene Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden. Dies gilt auch für Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts.

(5) Verbundene Unternehmen im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 5 sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Umsatzes im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 7 auf solche wirtschaftlichen Aktivitäten im Verbund entfällt, die als direkt, indirekt oder über Dritte betroffen im Sinne von Buchstabe C Ziffer 3 Absatz 1 c) oder als Mischunternehmen im Sinne von Buchstabe C Ziffer 3 Absatz 1 d) gelten. Liegt eine Antragsberechtigung im Sinne von Satz 1 vor, darf nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden. Bei Personengesellschaften ist nur einer der Gesellschafter für die Gesellschaft antragsberechtigt. Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe können nur einen Antrag stellen, unabhängig davon, wie viele Betriebsstätten sie haben. Dieses Konsolidierungsgebot gilt nicht für gemeinnützig geführte oder öffentliche Unternehmen. Auch im Falle gemeinnützig geführter oder öffentlicher Unternehmen müssen jedoch die beihilferechtlichen Vorgaben eingehalten werden.

4. Höhe, Auszahlung und Verwendung der Novemberhilfe

(1) Die Höhe der Billigkeitsleistung beträgt 75 Prozent des Vergleichsumsatzes im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 8, tageweise anteilig für die Dauer des Corona-bedingten Lockdowns im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 9 und 10. Im Leistungszeitraum vom Antragsteller erzielte Umsätze bleiben unberücksichtigt, sofern sie 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 8 nicht übersteigen. Während des Leistungszeitraums vom Antragsteller erzielte Umsätze, die über 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 8 hinausgehen, werden vollständig auf die Billigkeitsleistung angerechnet. Im Falle von Gaststätten im Sinne von §1 des Gaststättengesetzes sind solche Umsätze von der Anrechnung ausgenommen, die auf Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallen.

(2) Die Novemberhilfe kann maximal für die Dauer des Corona-bedingten Lockdowns Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 9 und 10, längstens jedoch bis zum 30. November 2020 gewährt werden. Die Höhe der Billigkeitsleistung bemisst sich dabei tageweise anteilig an der tatsächlichen Dauer des Corona-bedingten Lockdowns im Sinne von Satz 1, längstens jedoch an der tatsächlichen Dauer der direkten, indirekten oder Betroffenheit über Dritte des Antragstellers durch den Corona-bedingten Lockdown im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 9 und 10.

(3) Sollte im Falle über Dritte Betroffener der tatsächliche Umsatzrückgang während des Lockdowns weniger als 80 % im Vergleich zum Vergleichsumsatz betragen, entfällt die Novemberhilfe und ist zurückzuzahlen.

5. Verfahren bei Antragstellung und nach Abschluss der Leistung im Falle der Antragstellung durch einen prüfenden Dritten

(1) Die Antragstellung wird ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt durchgeführt, wenn eine der nachfolgend unter Buchstaben a) bis c) genannten Voraussetzungen vorliegt:

a) Die Höhe der zu beantragenden Billigkeitsleistung überschreitet den Betrag von 5.000 Euro,

b) Der Antragsteller hat bereits Überbrückungshilfe beantragt,

c) Beim Antragsteller handelt es sich nicht um Soloselbständige im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 4.

Der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwalt muss sein Einverständnis erklären, dass seine Eintragung im Berufsregister der zuständigen Steuerberaterkammer bzw. der Wirtschaftsprüferkammer bzw. der Rechtsanwaltskammer nachgeprüft wird.

(2) Zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers sind im Antrag insbesondere die folgenden Angaben zu machen, die der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwalt anhand geeigneter Unterlagen überprüfen muss:

a) Name und Firma,
b) Steuernummer der antragstellenden Unternehmen und steuerliche Identifikationsnummer der betroffenen natürlichen Personen,
c ) Geburtsdatum bei natürlichen Personen,
d) zuständiges Finanzamt,
e) IBAN einer der beim unter d) angegebenen Finanzamt hinterlegten Kontoverbindungen,
f) Adresse des inländischen Sitzes der Geschäftsführung, oder, soweit kein inländischer Sitz der Geschäftsführung vorhanden ist, Adresse der inländischen Betriebsstätte,
g) Erklärung über etwaige mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 5,
h) Angabe der Branche des Antragstellers anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) und
i) im Falle von Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufen: Erklärung des Antragstellers, im Haupterwerb im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 1 tätig zu sein.

Zudem hat der Antragsteller den Umsatz im Vergleichszeitraum gemäß Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 8 sowie den erzielten bzw. prognostizierten Umsatz im Leistungszeitraum glaubhaft zu machen und soweit erforderlich gegenüber dem prüfenden Dritten durch geeignete Unterlagen die direkte oder indirekte Betroffenheit vom Corona-bedingten Lockdown im Sinne von Buchstabe C Ziffer 3 Absatz 1 c) oder d) nachzuweisen. Im Falle einer Betroffenheit über Dritte im Sinne von Buchstabe C Ziffer 3 Absatz 1 c) und d) hat der Antragsteller zudem zweifelsfrei nachzuweisen, dass er im November 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 8 erleidet.

Der Nachweis einer direkten Betroffenheit kann beispielsweise erfolgen durch die im Gewerbeschein, Handelsregister oder der steuerlichen Anmeldung angegebene
wirtschaftliche Tätigkeit. Der Nachweis der indirekten Betroffenheit und der Betroffenheit über Dritte kann beispielsweise durch geeignete Umsatzaufstellungen, betriebliche Auswertungen oder Jahresabschlüsse erfolgen.

(3) Ergänzend zu den Angaben nach Absatz 2 hat der Antragsteller in dem Antrag die Richtigkeit insbesondere der folgenden Angaben zu versichern bzw. die folgenden Erklärungen abzugeben:

a) Erklärung des Antragstellers, für welchen Zeitraum die direkte, indirekte oder über Dritte Betroffenheit durch den Corona-bedingten Lockdown bestand bzw. voraussichtlich bestehen wird,
b) Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe für den Leistungszeitraum Leistungen aus anderen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder nach Buchstabe C Ziffer 8 in Anspruch genommen wurden,
c) Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe für den Leistungszeitraum Leistungen der Agentur für Arbeit nach Buchstabe C Ziffer 8 in Anspruch genommen wurden oder werden sollen,
d) Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe für den Leistungszeitraum Leistungen aus Versicherungen nach Buchstabe C Ziffer 8 erhalten wurden oder angemeldet wurden,
e) Im Falle der Betroffenheit über Dritte: Erklärung des Antragstellers, dass er im November 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 8 erleidet,
f) Erklärung, des Antragstellers, dass durch die Inanspruchnahme von Novemberhilfe der beihilferechtlich nach der „geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020″, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung, zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird,
g) Erklärung des Antragstellers, dass die Antragsvoraussetzungen zur Kenntnis genommen wurden,
h) Erklärung des Antragsstellers zu Steueroasen gemäß der Anlage zu diesen Vollzugshinweisen,
i) Erklärung zu den weiteren subventionserheblichen Tatsachen,
j) Erklärung des Antragstellers, dass er geprüft hat, ob es sich bei seinem Unternehmen um ein verbundenes Unternehmen im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 5 handelt und er die Richtigkeit der Angaben bestätigt,
k) Erklärung des Antragsstellers, dass er die Finanzbehörden von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber den Bewilligungsstellen und den Strafverfolgungsbehörden befreit, soweit es sich um Angaben des Antragsstellers handelt, die für die Gewährung der Novemberhilfe von Bedeutung sind (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO),
l) Einwilligung gem. Art. 6 DSGVO, dass die Bewilligungsstelle zur Prüfung der Antragsberechtigung die Angaben im Antrag mit anderen Behörden im Sinne des § 1 VwVfG, unabhängig davon, ob sie Bundes- oder Landesrecht ausführen, abgleicht. In Fällen, in denen es sich bei der Bewilligungsstelle um eine Bank handelt, wird diese im Falle des § 15 BlnDSG vom Bankgeheimnis befreit. Zudem Einwilligung, dass die Finanzbehörden der Bewilligungsstelle die für die Antragsbearbeitung zweckdienlichen Auskünfte durch Übermittlung dem Steuergeheimnis unterliegender Daten erteilen dürfen,
m) Erklärung des Antragsstellers, dass er der Weitergabe von Daten an die Finanzbehörden durch die Bewilligungsstellen zustimmt, soweit diese für die Besteuerung relevant sind (§ 93 AO),
n) Erklärung des Antragstellers, falls er im Jahr 2019 von der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) Gebrauch gemacht hat.

Zudem hat der Antragsteller zu erklären, dass ihm bekannt ist, dass die Bewilligungsstellen von den Finanzbehörden Auskünfte über den Antragsteller einholen dürfen, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Novemberhilfe erforderlich sind (§ 31a Abgabenordnung). Der Antragsteller hat gegenüber den Bewilligungsstellen zuzustimmen, dass diese die personenbezogenen Daten oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, die den Bewilligungsstellen im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen können, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen.

(4) Der Antragsteller muss die Angaben zu seiner Identität und Antragsberechtigung, insbesondere die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 2 Satz 1 und die Plausibilität der Angaben nach Absatz 2 Satz 2, durch den mit der Durchführung der Antragstellung beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt bestätigen lassen. Der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwalt berücksichtigt im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung insbesondere die folgenden Unterlagen:

a) Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Betriebswirtschaftliche Auswertung des Jahres 2019 und 2020 (in den Fällen von Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, des Monats Oktober 2020 oder des Zeitraums seit Gründung),
b) Jahresabschluss 2019,
c) Umsatz-, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 und
d) Umsatzsteuerbescheid 2019.
Soweit der Jahresabschluss aus dem Jahr 2019 oder andere erforderliche Kennzahlen noch nicht vorliegen, kann – soweit vorhanden – auf den Jahresabschluss 2018 oder andere erforderliche Kennzahlen aus 2018 abgestellt werden.

Sofern der beantragte Betrag der Novemberhilfe nicht höher als 15.000 Euro ist, kann der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwalt seine Plausibilitätsprüfung auf die Prüfung offensichtlicher Widersprüche oder Falschangaben beschränken.

(5) Nach Ablauf des Leistungszeitraums bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2021, legt der Antragsteller über den von ihm beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt eine Schlussabrechnung über die von ihm empfangenen Leistungen vor. In der Schlussabrechnung bestätigt der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwalt die tatsächliche Länge des Leistungszeitraums, den Vergleichsumsatz sowie den tatsächlich erzielten Umsatz im Leistungszeitraum. Zudem muss die Bestätigung die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen aus anderen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder nach Buchstabe C Ziffer 8, die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen der Agentur für Arbeit sowie die tatsächlich erhaltenen Versicherungszahlungen umfassen. Ebenfalls ist zu bestätigen,
dass durch die Inanspruchnahme von Novemberhilfe der beihilferechtlich nach der „geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020″ zulässige Höchstbetrag, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung, nicht überschritten wird. Bei seiner Bestätigung des Umsatzes kann der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwalt die Daten aus den Umsatzsteuer-Voranmeldungen des Antragstellers zu Grunde legen.

(6) Der Antragsteller muss der Bewilligungsstelle über den prüfenden Dritten die Schlussrechnung vollständig und auf Anforderung der Bewilligungsstelle mit allen seine Angaben belegenden Nachweisen vorlegen. Falls der Antragsteller die Schlussrechnung und die seine Angaben belegenden Nachweise nicht vollständig vorlegt, mahnt ihn die Bewilligungsstelle einmal an mit der Aufforderung, die Schlussrechnung und alle seine Angaben belegenden Nachweise innerhalb der auf die Mahnung folgenden vier Wochen nachzureichen. Kommt der Antragsteller dem nicht nach, kann die Bewilligungsstelle die gesamte Novemberhilfe zurückfordern.

(7) Bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Novemberhilfe haben die Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwälte ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten. Eine darüberhinausgehende Haftung gegenüber dem die Novemberhilfe gewährenden Land ist ausgeschlossen.

(8) Antragstellung und Schlussabrechnung erfolgen ausschließlich in digitaler Form über ein Internet-Portal des Bundes.

6. Verfahren bei Antragstellung und nach Abschluss der Leistung im Falle der Antragstellung im eigenen Namen

(1) Eine Antragstellung im eigenen Namen ist möglich, sofern die Höhe der zu beantragenden Billigkeitsleistung den Betrag von 5000 Euro nicht überschreitet, keine Überbrückungshilfe beantragt wurde und es sich um Soloselbständige handelt.

(2) Zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers sowie zur Bemessungsgrundlage der Novemberhilfe sind im Antrag insbesondere die folgenden Angaben zu machen:

a) Name und ggf. Firma,
b) Steuernummer der antragstellenden Unternehmen und steuerliche Identifikationsnummer der betroffenen natürlichen Personen,
c) Geburtsdatum bei natürlichen Personen,
d) zuständiges Finanzamt,
e) IBAN einer der beim unter d) angegebenen Finanzamt hinterlegten Kontoverbindungen,
f) Adresse des inländischen Sitzes der Geschäftsführung, oder, soweit kein inländischer Sitz der Geschäftsführung vorhanden ist, Adresse der inländischen Betriebsstätte,
g) Angabe der Branche des Antragstellers anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008),
h) Umsatz im Vergleichszeitraum gemäß Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 8,
i) Umsatz bzw. prognostizierter Umsatz im Leistungszeitraum,
j) Erklärung des Antragstellers, im Haupterwerb im Sinne von Ziffer 2 Absatz 1 tätig zu sein.

Zudem hat der Antragsteller die direkte oder indirekte Betroffenheit vom Corona-bedingten Lockdown im Sinne von Buchstabe C Ziffer 3 Absatz 1 c) oder d) zu versichern und auf Anfrage durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Im Falle einer Betroffenheit über Dritte im Sinne von Buchstabe C Ziffer 3 Absatz 1 c) hat der Antragsteller zudem zu versichern und auf Anfrage durch geeignete Unterlagen zweifelsfrei nachzuweisen, dass er im November 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 8 erleidet.
Der Nachweis einer direkten Betroffenheit kann beispielsweise erfolgen durch die im Gewerbeschein, Handelsregister oder der steuerlichen Anmeldung angegebene wirtschaftliche Tätigkeit. Der Nachweis der indirekten Betroffenheit oder die Betroffenheit über Dritte kann beispielsweise durch geeignete Umsatzaufstellungen, betriebliche Auswertungen oder Jahresabschlüsse erfolgen.

(3) Ergänzend zu den Angaben nach Absatz 2 hat der Antragsteller in dem Antrag die Richtigkeit insbesondere der folgenden Angaben zu versichern bzw. die folgenden Erklärungen abzugeben:
a) Erklärung des Antragstellers, für welchen Zeitraum die direkte, indirekte oder über Dritte Betroffenheit durch den Corona-Lockdown bestand bzw. voraussichtlich bestehen wird,
b) Erklärung des Antragstellers, den Umsatz im Vergleichszeitraum gemäß Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 8 sowie den Umsatz im Leistungszeitraum korrekt angegeben zu haben.
c) Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe für den Leistungszeitraum Leistungen aus anderen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder nach Buchstabe C Ziffer 8 in Anspruch genommen wurden,
d) Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe für den Leistungszeitraum Leistungen der Agentur für Arbeit nach Buchstabe C Ziffer 8 in Anspruch genommen wurden oder werden sollen,
e) Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe für den Leistungszeitraum Leistungen aus Versicherungen nach Buchstabe C Ziffer 8 erhalten wurden oder angemeldet wurden,
f) Im Falle der Betroffenheit über Dritte: Erklärung des Antragstellers, dass er im November 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 8 erleidet,
g) Erklärung, des Antragstellers, dass durch die Inanspruchnahme von Novemberhilfe der beihilferechtlich nach der „geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020″, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung, zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird,
h) Erklärung des Antragstellers, dass die Antragsvoraussetzungen zur Kenntnis genommen wurden,
i) Erklärung zu den weiteren subventionserheblichen Tatsachen,
j) Erklärung des Antragsstellers, dass er die Finanzbehörden von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber den Bewilligungsstellen und den Strafverfolgungsbehörden befreit, soweit es sich um Angaben des Antragsstellers handelt, die für die Gewährung der Novemberhilfe von Bedeutung sind (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO),
k) Einwilligung gem. Art. 6 DSGVO, dass die Bewilligungsstelle zur Prüfung der Antragsberechtigung die Angaben im Antrag mit anderen Behörden im Sinne des § 1 VwVfG, unabhängig davon, ob sie Bundes- oder Landesrecht ausführen, abgleicht. In
Fällen, in denen es sich bei der Bewilligungsstelle um eine Bank handelt, wird diese im Falle des § 15 BlnDSG vom Bankgeheimnis befreit. Zudem Einwilligung, dass die Finanzbehörden der Bewilligungsstelle die für die Antragsbearbeitung zweckdienlichen Auskünfte durch Übermittlung dem Steuergeheimnis unterliegender Daten erteilen dürfen,
l) Erklärung des Antragsstellers, dass er der Weitergabe von Daten an die Finanzbehörden durch die Bewilligungsstellen zustimmt, soweit diese für die Besteuerung relevant sind (§ 93 AO),
m) Erklärung des Antragstellers, falls er im Jahr 2019 von der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) Gebrauch gemacht hat.

Zudem hat der Antragsteller zu erklären, dass ihm bekannt ist, dass die Bewilligungsstellen von den Finanzbehörden Auskünfte über den Antragsteller einholen dürfen, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Novemberhilfe erforderlich sind (§ 31a Abgabenordnung). Der Antragsteller hat gegenüber den Bewilligungsstellen zuzustimmen, dass diese die personenbezogenen Daten oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, die den Bewilligungsstellen im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen können, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen,

(4) Auf Anforderung der Bewilligungsstelle hat der Antragsteller seine Angaben nach Absatz 2 und 3 durch geeignete Unterlagen zu belegen. Die im Zusammenhang mit der Antragstellung verwendeten bzw. erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Novemberhilfe mindestens 10 Jahre bereitzuhalten (Buchstabe C Ziffer 10 Absatz 1).

(5) Die Antragstellung erfolgt ausschließlich in digitaler Form über ein Internet-Portal des Bundes. Im Falle der Antragstellung im eigenen Namen hat der Antragsteller eine der auf dem Online-Portal des Bundes zu seiner Identifizierung bereitgestellten Verfahren zu nutzen. Alternativ kann die Antragstellung über einen vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt durchgeführt werden.

7. Prüfung des Antrags und der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstellen

(1) Die Prüfung des Antrags, insbesondere die Prüfung, ob die Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers oder Rechtsanwalts nach Buchstabe C Ziffer 5 Absatz 4 vorliegt und ob der Antragsteller alle für die Gewährung der Leistung maßgeblichen Erklärungen abgegeben hat, sowie die Entscheidung über die Bewilligung und über die Höhe der zu bewilligenden Leistung sind Aufgabe der Bewilligungsstelle. Dabei darf die Bewilligungsstelle auf die im Antrag gemachten Angaben vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt. Die Bewilligungsstelle trifft geeignete Maßnahmen, um Missbrauch zu verhindern. Insbesondere kann die Bewilligungsstelle die Angaben nach Buchstabe C Ziffer 5 Absatz 2 oder nach Ziffer 6 Absatz 2 zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers sowie zur Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der Novemberhilfe und des Vorliegens einer Haupttätigkeit mit den zuständigen Behörden, insbesondere den Finanzämtern, abgleichen. Dies gilt im verstärkten Maße für Anträge, die im eigenen Namen erfolgen. Die Bewilligungsstelle darf dazu regelmäßig die IBAN-Nummer des Antragstellers mit Listen verdächtiger IBAN-Nummern, die ihr die Landeskriminalämter zur Verfügung stellen, abgleichen. Zum Zweck dieses Abgleichs darf die Bewilligungsstelle die jeweiligen Einzellisten der Landeskriminalämter zu einer Gesamtliste konsolidieren. Verdachtsabhängig überprüft die Bewilligungsstelle, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung vorliegen sowie für deren Höhe, und fordert dafür soweit erforderlich Unterlagen oder Auskünfte beim prüfenden Dritten, Antragsteller oder Finanzamt an.

(2) Auszahlungen sollen unverzüglich nach der Bewilligung erfolgen.

(3) Nach Eingang der Unterlagen nach Buchstabe C Ziffer 5 Absatz 5 prüft die Bewilligungsstelle im Rahmen der Schlussabrechnung auf der Grundlage der vorgelegten Bestätigung des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers oder Rechtsanwalts das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe und Dauer der Billigkeitsleistung nach Buchstabe C Ziffer 4 sowie eine etwaige Überkompensation nach Buchstabe C Ziffer 8. Die Bewilligungsstelle
prüft die inhaltliche Richtigkeit der Bestätigung des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers oder Rechtsanwalts und aller für die Bewilligung der Billigkeitsleistung maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen des Antragstellers gemäß Buchstabe C Ziffer 5 Absatz 5 stichprobenartig und verdachtsabhängig nach.

(4) Zuviel gezahlte Leistungen sind zurückzufordern. Wenn die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung die bereits gezahlten Zuschüsse übersteigt, erfolgt auf entsprechenden Antrag eine Nachzahlung für die Novemberhilfe. Falls eine Versicherung nach Buchstabe C Ziffer 5 Absatz 3 e), g), h), i) oder j) oder Ziffer 6 Absatz 3 a), b), f) oder i) falsch ist, sind die Novemberhilfen vollumfänglich, im Falle von Buchstabe C Ziffer 5 Absatz 3 a), b), c), d) oder f) oder Ziffer 6 Absatz 3 c), d), e) oder g) anteilig zurückzufordern.

8. Verhältnis zu anderen Hilfen

(1) Unternehmen, die eine Leistung durch die erste Phase des Überbrückungshilfeprogramms oder die Soforthilfe des Bundes oder der Länder erhalten haben, aber aufgrund des Corona-bedingten Lockdowns im November 2020 von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt.

Der Leistungszeitraum des Hilfsprogramms für den November 2020 überschneidet sich mit der zweiten Phase des Überbrückungshilfeprogramms (Leistungszeitraum September bis Dezember 2020). Eine Inanspruchnahme des Überbrückungshilfe-programms und/oder der Soforthilfe schließt die Inanspruchnahme der Novemberhilfe nicht aus.

Leistungen aus der Überbrückungshilfe für den selben Leistungszeitraum werden angerechnet. Wird zuerst ein Antrag für die zweite Phase der Überbrückungshilfe und anschließend ein Antrag auf Novemberhilfe gestellt, sind die im Rahmen der Überbrückungshilfe für November 2020 beantragten Zuschüsse bei der Antragstellung für Novemberhilfe entsprechend anzugeben. Wird zuerst ein Antrag für Novemberhilfe und anschließend ein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt, sind die im Rahmen der
Novemberhilfe beantragten Zuschüsse bei der Antragstellung für die Überbrückungshilfe entsprechend anzugeben.

(2) Leistungen aus anderen gleichartigen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder sowie aufgrund der Betriebsschließung bzw. Betriebseinschränkung aus Versicherungen erhaltene Zahlungen werden auf die Leistungen der Novemberhilfe angerechnet, soweit die Förderzeiträume sich überschneiden. Eine Anrechnung bereits bewilligter bzw. erhaltener Leistungen aus anderen Zuschussprogrammen bzw. Versicherungen erfolgt bereits bei der Beantragung der Novemberhilfe. Im Falle einer Antragstellung über prüfende Dritte erfolgt eine Anrechnung der Leistungen aus Satz 1 und 2 in tatsächlich erfolgter Höhe im Rahmen der Schlussabrechnung.

(3) Kurzarbeitergeld inklusive der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen wird für den Leistungszeitraum auf die Leistungen der Novemberhilfe angerechnet. Ist die Inanspruchnahme entsprechender Leistungen geplant oder erfolgt, sind die voraussichtlichen Leistungen im Rahmen des Antrags auf Novemberhilfe mit anzugeben. Im Falle einer Antragstellung über prüfende Dritte erfolgt eine Anrechnung der Leistungen aus Satz 1 und 2 in tatsächlich erfolgter Höhe im Rahmen der Schlussabrechnung.

(4) Eine Kumulierung der Novemberhilfe mit anderen öffentlichen Hilfen, die nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen, insbesondere mit Darlehen, ist zulässig.

(5) In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass durch die Gewährung der Novemberhilfe der nach der „geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ einschlägige Höchstbetrag, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung, unter Berücksichtigung der sonstigen auf der Grundlage dieser Bundesregelung gewährten Hilfen nicht überschritten wird.

    II.          Verfahren

9. Antragstellung

(1) Eine Antragstellung ist bis zum 31. Januar 2021 möglich.

(2) Der Antrag ist in dem Bundesland zu stellen, in dem der Antragsteller ertragsteuerlich geführt wird.

10. Sonstige Regelungen

(1) Die Bewilligung durch die zuständigen Stellen muss beihilfekonform erfolgen. Die Novemberhilfe fällt unter die „geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“, gegebenenfalls ergänzt durch die De-Minimis-Verordnung. Durch die Inanspruchnahme von Novemberhilfe sowie weiterer auf der Grundlage der „geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ und der De-Minimis-Verordnung gewährter Hilfen darf der beihilferechtlich nach der „geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ und der De-Minimis-Verordnung zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden. Die im Zusammenhang mit der Novemberhilfe erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Novemberhilfe mindestens 10 Jahre bereitzuhalten und der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.

(2) Der Landesrechnungshof/Rechnungshof des Freistaates ist berechtigt, bei den Leistungsempfängern Prüfungen im Sinne des xxx LHO durchzuführen. Prüfrechte haben auch der Bundesrechnungshof im Sinne der §§ 91, 100 BHO und im begründeten Einzelfall auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

   III.           Strafrechtliche Hinweise und Steuerrecht

11. Subventionserhebliche Tatsachen
Die Angaben im Antrag sind – soweit für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Hilfen von Bedeutung – subventionserheblich i. S. d. § 264 des Strafgesetzbuches i. V. m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI I S. 2037) und Art. xxx des Landessubventionsgesetzes (xxx Fundstelle). Die subventionserheblichen Tatsachen sind vor der Bewilligung einzeln und konkret zu benennen und eine Erklärung über die Kenntnis dieser Tatsachen zu verlangen. Bei
vorsätzlichen oder leichtfertigen Falschangaben müssen die Antragsteller und/oder die Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwälte mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs rechnen.

12. Steuerrechtliche Hinweise
(1) Die als Novemberhilfe unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Leistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Umsatzsteuerrechtlich sind die Novemberhilfen als echte Zuschüsse nicht umsatzsteuerbar.

(2) Die Bewilligungsstelle informiert die Finanzbehörden von Amts wegen elektronisch über die einem Leistungsempfänger jeweils gewährte Novemberhilfe; dabei sind die Vorgaben der Abgabenordnung, der Mitteilungsverordnung und etwaiger anderer steuerrechtlicher Bestimmungen zu beachten.

(3) Für Zwecke der Festsetzung von Steuervorauszahlungen ist die Novemberhilfe nicht zu berücksichtigen.

D. “Novemberhilfe plus“ als außerordentliche Wirtschaftshilfe mit erhöhtem Förderrahmen,

Leistungszeitraum November 2020
Die Novemberhilfe plus soll inhaltlich der Novemberhilfe entsprechen mit der Ausnahme, dass die Förderhöchstgrenze nicht auf 1 Mio. Euro (Kleinbeihilfenregelung plus De-Minimis-Verordnung) gedeckelt ist.

Im Falle einer Genehmigung nach Art. 107 Abs. 2 b AEUV sind weitere Anpassungen an den Programminhalten möglich.

Die Woche startete wieder mit einem Arbeitsmeeting !
Der Austausch fand Corona bedingt natürlich nur per Video Konferenz statt. Unser Gesprächpartner war Ministerpräsident Eckhardt Rehberg Haushaltspolitischer Sprecher der CDU/CSU Fraktion . Thema wie sollte es anders ein die  „Novemberhilfen“.  Er sagt, die Parlamentarier unterstützen und fordern eine schnelle Auszahlungen und werden weiterhin darauf drängen, dass auch der Weg klar sein muss wie es 2021 weitergehen kann.
Er sagt auch, dass jetzt schnell gehandelt werden muss, denn die Kultur- und Veranstaltungsindustrie hat  keine Zeit mehr abzuwarten!

Fakt ist – dass leider immer noch nicht klar ist wer die Hilfen bekommt, wann diese ausgezahlt werden und wann diese beantragt werden können.

14.10.2020

Heute Nachmittag veranstaltete der Deutsche Eventverband als Teil des Bündnisses #AlarmstufeRot eine Landesdemonstration der Kultur- und Veranstaltungsbranche. Circa 500 schwarz gekleidete Demonstranten zogen als Trauermarsch vom Hauptbahnhof bis vor das Hamburger Rathaus, wo das Veranstaltungsjahr 2020 in einem Sarg symbolisch zu Grabe getragen wurde. Das Signal war deutlich: Die Veranstaltungsindustrie steht vor dem Kollaps und benötigt dringend gezielte Unterstützung durch die Politik, um die kommenden Monate der Corona Pandemie zu überleben.

Als Höhepunkt der Demonstration fand direkt vor dem Hamburger Rathaus eine Beisetzung der besonderen Art statt: Während sich die Teilnehmer mit einer umgedichteten Version von „Knockin‘ on Heaven‘s Door“ vom Veranstaltungsjahr 2020 verabschiedeten, wurde in die Bühne ein Sarg eingelassen, der aus einem schwarzen Amptown Case gefertigt wurde. Diese in der Branche bekannten Flightcases reisen normalerweise als mobile Verpackung für Veranstaltungs- und Bühnen-Equipment rund um die Welt und symbolisieren damit die aktuelle Notlage tausender Betriebe und Selbständiger, die in diesem Jahr um ihre Zukunft bangen. Zum Abschluss warfen die Teilnehmer rote Blumen auf den Sarg und trugen sich in ein Kondolenzbuch ein, dass später im Hamburger Rathaus übergeben wird.

Der Bürgerschaftsabgeordnete der CDU Fraktion, in der Hamburgischen Bürgerschaft, David Erkalp, kam als Vorsitzender des Wirtschaftsausschusses und versprach den Teilnehmern sich für sie einzusetzen.

Bisher fanden mehrere Gespräche auf Bundesebene statt; ein offener Austausch mit dem Hamburger Senat wurde dem Deutschen Eventverband, der Künstler, Event- und Veranstaltungsagenturen, Eventtechnikern, Gastronomen, Messebauer und viele Unterbranchen mehr vertritt, bisher nicht ermöglicht. Dr. Andreas Dressel, Finanzsenator der Freien und Hansestadt Hamburg, kam kurzfristig zur Demonstration und sprach mit Borhen Azzouz über die Probleme der Veranstaltungswirtschaft. Ein Arbeitsgespräch soll nun kurzfristig ermöglicht werden.

Wann werden unsere Nöte und Forderungen seitens der Politik endlich gehört?

Was kann zusätzlich länderseitig von der Stadt Hamburg getan werden, um die Probleme der Veranstaltungsbranche abzumildern?

Wir brauchen jetzt endlich konstruktive Gespräche und gemeinsame Arbeitskreise mit der Stadt, um kurzfristig Lösungen zu erarbeiten!

    

Ab 21. Oktober 2020 können über die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Anträge auf Überbrückungshilfe für den Zeitraum von September bis Dezember 2020 gestellt werden. Das Hilfsprogramm unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten.

Die Überbrückungshilfen werden durch die Länder administriert. Grundlage des Programms sind Verwaltungsvereinbarungen, die das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium mit den Bundesländern geschlossen haben. Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt), der das beantragende Unternehmen meist schon gut kennt. Dank dieser Vorprüfung können die Anträge zügig beschieden und die Hilfen schnell ausgezahlt werden.

Hamburgs Wirtschaftssenator Michael Westhagemann: „Die Corona-Pandemie ist nicht vorbei, die steigenden Zahlen belegen das. Die Unternehmen sind weiter auf Hilfe angewiesen. Mit der Überbrückungshilfe haben wir es in einem gemeinsamen Kraftakt von Ländern und Bund geschafft, ein Instrument zu schaffen, dass gerade kleinen und mittelständischen Unternehmen hilft die Folgen der COVID19-Pandemie zu bewältigen. Die Erfahrung der ersten Tranche hat zu einer Anpassung der Rahmenbedingungen geführt. Mit der jetzt überarbeiteten Regelung wird den Unternehmen weiterhin Möglichkeit gegeben,  die Krise zu meistern  und die Folgen der wirtschaftlichen Probleme zu bewältigen.“

Hamburgs Finanzsenator Andreas Dressel: „Es ist richtig und wichtig, dass Bund und Länder mit einer Verlängerung und einem Ausbau von Hilfen auf die sich leider wieder verschärfende Corona-Lage schnell reagieren. Wir haben letzte Woche mit einem Ausbau des Fonds für kleine Mittelständler reagiert, Anfang November geht der Fonds für große Mittelständler an den Start. Die verlängerte Überbrückungshilfe leistet zusätzlich einen wichtigen Beitrag. Sie ist jetzt praxisgerechter als vorher und bleibt hoffentlich kein Ladenhüter. Die geplante Verlängerung bis zur Jahresmitte 2021 ist angesichts der Corona-Entwicklung unvermeidlich. Vielleicht gelingt es dann auch bei Unternehmerlohn und Solo-Selbständigen noch einen großen Schritt auf die Betroffenen zuzugehen.“

So sieht die angepasste Regelung im Einzelnen aus:
Angesichts steigender Infektionszahlen fördert die Überbrückungshilfe künftig auch Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in die Außenbereiche, wo die Ansteckungsrisiken geringer sind. Förderfähig sind hierfür z.B.  die Anschaffung von Außenzelten oder Wärmestrahlern. Dies ergänzt die bereits zuvor mögliche Förderung von Hygienemaßnahmen, wie z.B. die Anschaffung von Desinfektionsmittel und Luftfilteranlagen.

Es bleibt dabei, dass die Überbrückungshilfe für Unternehmen aus allen Branchen offen steht, die durch die Corona-Krise besonders betroffen sind. Um besonders die Unternehmen, bei denen das Geschäft durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist, noch besser zu erreichen, werden folgende Änderungen am Programm vorgenommen:

1.Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder

– einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder

– einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.

  1. Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.
  2. Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet

– 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten),

– 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten) und

– 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch).

  1. Die Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten wird auf 20% erhöht.

       5. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Wieder waren wir viel unterwegs um unsere Forderungen und Sorgen der Branche zu platzieren, die drei weiteren wichtigen Dialoge verdeutlichten den Politikern einmal mehr, dass die Kultur- und Veranstaltungsindustrie eine Schlüsselrolle in der Wirtschaft spielt. 

Wir bedanken uns für die zielführenden und hilfreichen Gespräche bei Frau Elisabeth Motschmann MdB, Sprecherin der CDU/CSU – Bundestagsfraktion für Kultur und Medien, bei Herrn Otto Fricke FDP, MdB Sprecher im Haushaltsausschuss und bei Herrn Christoph de Vries CDU, MdB im Innenausschuss, Arbeit und Soziales und Finanzausschuss, sowie stellvertretender Landesvorsitzender der CDU Hamburg.

       

 

Heute, am 9. September um 12:05 Uhr startete die Großdemonstration der Veranstaltungswirtschaft in Berlin: 15.000  Betroffene aus ganz Deutschland legten Ihr Hemd symbolisch vor dem Berliner Reichstag nieder und machten damit auf die dramatische Lage der gesamten Branche aufmerksam. Der Vorstand und viele Mitglieder des Deutschen Eventverbandes waren als Unterstützer vor Ort. Wir bedanken uns bei allen Teilnehmern – es ist momentan so wichtig zu zeigen, wie viele und wie vielfältig wir sind!

Neben der heutigen Demonstration ist es uns gelungen, ein persönliches Gespräch mit Dr. Marcel Klinge (MdB, Mitglied im Wirtschaftsausschuss,Tourismuspolitischer Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion) zu führen und uns über die Probleme der Veranstaltungswirtschaft und unsere Forderungen an die Politik auszutauschen.

Heute, am 9. September um 12:05 Uhr startete die Großdemonstration der Veranstaltungswirtschaft in Berlin: 15.000  Betroffene aus ganz Deutschland legten Ihr Hemd symbolisch vor dem Berliner Reichstag nieder und machten damit auf die dramatische Lage der gesamten Branche aufmerksam. Der Vorstand und viele Mitglieder des Deutschen Eventverbandes waren als Unterstützer vor Ort. Wir bedanken uns bei allen Teilnehmern – es ist momentan so wichtig zu zeigen, wie viele und wie vielfältig wir sind!

Neben der heutigen Demonstration ist es uns gelungen, ein persönliches Gespräch mit Dr. Marcel Klinge (MdB, Mitglied im Wirtschaftsausschuss,Tourismuspolitischer Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion) zu führen und uns über die Probleme der Veranstaltungswirtschaft und unsere Forderungen an die Politik auszutauschen.

      

     

Wichtige Infos zum Aussetzen der Insolvenzanzeigepflicht siehe den nachfolgenden Link:
https://www.hk24.de/produktmarken/beratung-service/unternehmensfuehrung/krisenmanagement/neue-insolvenzregelung-4898238

Wichtig sind dabei vor allem zwei Dinge:
– Die Insolvenzanzeigepflicht wurde nur mit dem Tatbestand der Überschuldung, jedoch nicht der Zahlungsunfähigkeit bis Ende des Jahres ausgesetzt. Ergo muss ein Unternehmen, dass zahlungsunfähig geworden ist oder bald wird, mit den ganz normalen Fristen zeitnah Insolvenz anzeigen.
– Auch Gläubiger von Schuldnern haben Pflichten. So ein Gläubiger „Kenntnis“ von Ratenzahlung, Säumigkeit o.ä. seines Schuldners hat, kann u.U. ein bereits bezahltes Produkt in die Insolvenzmasse zum Wohle aller Gläubiger eingehen.

Falls ihr Fragen habt meldet euch gerne, wir haben einen Ansprechpartner bei der HH Handelskammer der für Detailfragen zu diesem Thema zur Verfügung steht.  Darüber hinaus haben wir aber auch einen Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Steuer- und Steuerstrafrecht im Verband.

Wir haben uns in Berlin mit Katja Suding, stellv. Vorsitzende der FDP-Bundestagsfraktion zur aktuellen Situation besprochen. Gemeinsam haben wir uns über weitere politische Schritte verständigt. Es ist wichtig endlich permanente Präsenz zu zeigen im politischen Berlin. Wir werden nicht müde weiter zu kämpfen, unsere gemeinsamen Forderungen zu platzieren!

Zur Hamburger Landesdemo der Kultur- und Veranstaltungsindustrie kamen am 26.08.2020 trotz Sturms und Hamburger Schietwetter rund 200 Teilnehmer.

Wieder einmal gingen Teilnehmer aus allen Bereichen der Kultur- und Veranstaltungsszene unter dem Motto #alarmstuferot auf die Straße, um auf unsere dramatische und existenzbedrohende Lage aufmerksam zu machen.
Wir, der Deutsche Eventverband unterstützen die #alarmstuferot Aktionen und bedanken uns bei allen Teilnehmern.
Es ist momentan so wichtig zu zeigen, wie viele und wie vielfältig wir sind.

Unsere Forderung nach einem offenen Dialog konnte heute bei den Hamburger Politikern Dennis Thering (CDU) und Arne Platzbecker (SPD) platziert werden.

Sehr viele von euch haben vor Ort unser 16 Quadratmeter großes Banner
„Hört meine Stimme!“ unterschrieben.

Wir werden auch die nächsten Wochen weiterhin nutzen, um noch mehr Stimmen einzusammeln, damit wir das Banner, welches symbolisch für die große Not der Kultur- und Veranstaltungsindustrie steht, mit euren Stimmen am 09. September 2020 zur Regierung nach Berlin tragen können!

       

Treffen des SPD Bundestagsabgeordneten Metin Hakverdi und Borhen Azzouz, Vorstandvorsitzender des Deutschen Eventverbandes.
Bei diesem Antrittsbesuch des Deutschen Eventverbandes in Berlin, wurde über die vorhandenen Hilfspakete und Maßnahmen zur Corona Krise gesprochen.
Des Weiteren konnten wir unsere Denkanstöße und politischen Forderungen anbringen. Herr Hakverdi war sehr interessiert und hat neue Impulse und Eindrücke, der Künstler- und Veranstaltungsindustrie, gewinnen können. Der Deutsche Eventverband bedankt sich für das Gespräch und freut sich auf das nächste Treffen.

Kulturstaatsministerin Monika Grütters unterstützt angesichts der Corona-Krise Veranstalterinnen und Veranstalter von Musikfestivals und Livemusik-Programmen aller Genres mit bis zu 80 Millionen Euro aus ihrem Etat. Die Fördermittel sind Teil des Rettungs- und Zukunftspakets NEUSTART KULTUR. Dort sind insgesamt rund 150 Millionen Euro für die Musikbranche vorgesehen. Weitere Hilfs- und Fördermaßnahmen für Clubs und Livemusik-Spielstätten, Musikverlage und den Musikfachhandel sind geplant. Informationen dazu werden in Kürze bekanntgegeben.

Monika Grütters erklärt: „Seit Beginn der Corona-Krise finden nahezu keine Konzerte mehr statt, auch der Festival-Sommer musste fast komplett ausfallen. Dadurch sind viele kleine und mittelständische Unternehmen der Live-Branche in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht. Mit unserem Förderprogramm möchten wir sie ermutigen und darin unterstützen, wieder Konzerte zu planen und zu geben. So entstehen dann auch wieder Auftrittsmöglichkeiten für Künstler und die Backstage-Gewerke. Unser Ziel ist es, die immense Vielfalt unseres Musiklebens in den Metropolen, den Städten und auf dem Land abzusichern, so dass wir alle möglichst bald wieder in den Genuss musikalischer Aufführungen kommen.“

Musikfestivals können durch das Förderprogramm bis zu 250.000 Euro erhalten, Veranstalterinnen und Veranstalter von Livemusik-Programmen bis zu 800.000 Euro. Die Fördermittel dienen vor allem der Wiederaufnahme des Spielbetriebs. Auch alternative, pandemiegerechte Kulturerlebnisse sowie nachhaltige und barrierefreie Livemusik-Formate werden gefördert.

Die Antragsunterlagen und weitere Informationen sind ab dem 7. September 2020 auf der Website der Initiative Musik unter www.initiative-musik.de zu finden. Die Initiative Musik bietet ab dem 1. September 2020 dazu eine telefonische Beratung an.

Zum Konjunkturprogramm NEUSTART KULTUR sind weitere Informationen unter folgender Website verfügbar:
www.kulturstaatsministerin.de/neustartkultur

Die Behörde für Kultur und Medien hat zusammen mit der Musikszene ein Förderprogramm aufgesetzt, das ab sofort finanzielle Unterstützung für Musikveranstaltungen bietet. Auf Antrag können Musik-Veranstaltungen gefördert werden, die bis zum 31. Oktober in Hamburg Outdoor stattfinden. Die Förderung zielt hierbei auf den Erhalt und Stärkung der gesamten musikalischen Infrastruktur ab. Dies umfasst neben den Veranstaltern und Musikern im Besonderen auch alle an der Produktion beteiligten Kräfte, so dass auch diese ihre Arbeit verstärkt wieder aufnehmen können. Die Förderhöhe kann maximal bis zu 15.000 Euro pro Konzertveranstaltung betragen, die maximale Gesamtförderung ist auf 75.000 Euro pro Antragsteller/in begrenzt.

Die Anträge an die Behörde von Kultur und Medien können digital über die Clubstiftung eingereicht werden.

Hier sind die Antragsunterlagen abrufbar http://stiftung-private-musikbuehnen-hamburg.de/fuer-clubs/live-open-air-initiative-hamburg/ beziehungsweise können per E-Mail angefordert werden: outdoor@clubstiftung.de.

 

Ihr habt etwas vor – Events, Auftritte, Demo?
Melde dich gerne bei uns aktion@eventverband.de  wir vernetzen und unterstützen Eure Idee gerne!

Pressemitteilungen

Deutscher Eventverband zeigt sich fassungslos über die Nicht – Öffnungsstrategie für die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft und kritisiert einseitige Lockerungen

Nach dem gestrigen Corona-Gipfel von Bund und Ländern kritisiert der Deutsche Eventverband die fortlaufende Ungleichbehandlung der verschiedenen Wirtschaftsbranchen scharf: Während es bereits ab nächsten Montag weitere Lockerungen für u.a. den Handel geben soll, fehlt weiterhin jegliche Öffnungsperspektive für die Kultur- und Veranstaltungsindustrie. Über mögliche zukünftige Schritte für diese Branche soll laut Beschluss erst Ende März beraten werden. Der Deutsche Eventverband hatte sich von den gestrigen Beratungen erhofft, dass allen Branchen eine faire und ehrliche Perspektive aus dem Lockdown aufgezeigt wird.

Nach den anhaltend schleppenden und unzureichenden Hilfsprogrammen stehen mit jeder weiteren Woche Lockdown viele Unternehmer vor dem Trümmerhaufen ihrer Existenz, unzählige Arbeitsplätze gehen verloren. Seit einem Jahr befindet sich die Veranstaltungs- und Kulturbranche nun schon im Dauer-Lockdown und Schließungen und Verbote sind bisher die einzige Maßnahme der Politik, um die Corona Zahlen in Schach zu halten. Die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft ist es leid, immer zu spät bedacht zu werden und keine klaren Perspektiven zu erhalten. Denn es gibt seit geraumer Zeit sorgfältig durchdachte Stufenpläne und sichere Hygiene- und Öffnungskonzepte der Branche, die eine verantwortungsvolle Durchführung von Veranstaltungen wieder ermöglichen könnten. Auch das zunehmend warme Frühlingswetter könnte neue Perspektiven eröffnen: Warum zumindest draußen mit sicheren Hygienekonzepten, Schnelltests und digitaler Nachverfolgung keine Veranstaltungen durchgeführt werden dürfen, ist aus Sicht des
Deutschen Eventverbands nicht logisch nachvollziehbar. 

Der Deutsche Eventverband fordert sofortiges Umdenken der Politik: 

 

  • Messen, Kongresse und Veranstaltungen müssen mit sicheren Hygienekonzepten, Schnelltests und Sicherheitsabständen, Sicherstellung der digitalen Nachverfolgung durch aktuelle Apps und darüber hinaus auch dem uneingeschränkten Einlass bereits
    geimpfter Menschen wieder ermöglicht werden.
  • Pilotprojekte müssen endlich starten, um die vorliegenden Öffnungskonzepte unter reellen Bedingungen testen zu können. Denn die längeren Planungszeiträume für Veranstaltungen, Events, Messen etc. müssen mitbedacht werden.
  • Eine schnelle und breite Einführung regelmäßiger, kostenloser Schnelltests für die Bevölkerung und Unternehmen muss umgehend erfolgen, damit weitere Öffnungsperspektiven zeitnah geschaffen werden können.
  • Eine Öffnungsperspektive darf nicht weiter alleine an Inzidenzen festgemacht werden, zumal klar ist, dass die geplante Ausweitung der Testungen auch mit einem Anstieg der Fallzahlen einhergehen wird.
  • Verantwortungsvoll durchgeführte Veranstaltungen mit Hygienekonzept, Schnelltests und Sicherstellung der Nachverfolgung sind keine Treiber der Pandemie und können gravierend zu einer Verbesserung der Lebensqualität beitragen und den Menschen ein bedeutendes Stück Lebensfreude zurückgeben!

Deutscher Eventverband zeigt sich fassungslos über die Nicht – Öffnungsstrategie für die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft und kritisiert einseitige Lockerungen

Nach dem gestrigen Corona-Gipfel von Bund und Ländern kritisiert der Deutsche Eventverband die fortlaufende Ungleichbehandlung der verschiedenen Wirtschaftsbranchen scharf: Während es bereits ab nächsten Montag weitere Lockerungen für u.a. den Handel geben soll, fehlt weiterhin jegliche Öffnungsperspektive für die Kultur- und Veranstaltungsindustrie. Über mögliche zukünftige Schritte für diese Branche soll laut Beschluss erst Ende März beraten werden. Der Deutsche Eventverband hatte sich von den gestrigen Beratungen erhofft, dass allen Branchen eine faire und ehrliche Perspektive aus dem Lockdown aufgezeigt wird.

Nach den anhaltend schleppenden und unzureichenden Hilfsprogrammen stehen mit jeder weiteren Woche Lockdown viele Unternehmer vor dem Trümmerhaufen ihrer Existenz, unzählige Arbeitsplätze gehen verloren. Seit einem Jahr befindet sich die Veranstaltungs- und Kulturbranche nun schon im Dauer-Lockdown und Schließungen und Verbote sind bisher die einzige Maßnahme der Politik, um die Corona Zahlen in Schach zu halten. Die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft ist es leid, immer zu spät bedacht zu werden und keine klaren Perspektiven zu erhalten. Denn es gibt seit geraumer Zeit sorgfältig durchdachte Stufenpläne und sichere Hygiene- und Öffnungskonzepte der Branche, die eine verantwortungsvolle Durchführung von Veranstaltungen wieder ermöglichen könnten. Auch das zunehmend warme Frühlingswetter könnte neue Perspektiven eröffnen: Warum zumindest draußen mit sicheren Hygienekonzepten, Schnelltests und digitaler Nachverfolgung keine Veranstaltungen durchgeführt werden dürfen, ist aus Sicht des
Deutschen Eventverbands nicht logisch nachvollziehbar. 

Der Deutsche Eventverband fordert sofortiges Umdenken der Politik: 

 

  • Messen, Kongresse und Veranstaltungen müssen mit sicheren Hygienekonzepten, Schnelltests und Sicherheitsabständen, Sicherstellung der digitalen Nachverfolgung durch aktuelle Apps und darüber hinaus auch dem uneingeschränkten Einlass bereits
    geimpfter Menschen wieder ermöglicht werden.
  • Pilotprojekte müssen endlich starten, um die vorliegenden Öffnungskonzepte unter reellen Bedingungen testen zu können. Denn die längeren Planungszeiträume für Veranstaltungen, Events, Messen etc. müssen mitbedacht werden.
  • Eine schnelle und breite Einführung regelmäßiger, kostenloser Schnelltests für die Bevölkerung und Unternehmen muss umgehend erfolgen, damit weitere Öffnungsperspektiven zeitnah geschaffen werden können.
  • Eine Öffnungsperspektive darf nicht weiter alleine an Inzidenzen festgemacht werden, zumal klar ist, dass die geplante Ausweitung der Testungen auch mit einem Anstieg der Fallzahlen einhergehen wird.
  • Verantwortungsvoll durchgeführte Veranstaltungen mit Hygienekonzept, Schnelltests und Sicherstellung der Nachverfolgung sind keine Treiber der Pandemie und können gravierend zu einer Verbesserung der Lebensqualität beitragen und den Menschen ein bedeutendes Stück Lebensfreude zurückgeben!

Hamburg, im Februar 2021

„Künstler spenden Freude“ wurde vom Deutschen Eventverband in Kooperation mit dem FRIENDS CUP Förderverein e.V. ins Leben gerufen, um Künstlern in der Corona Krise aktiv mit bezahlten Engagements zu helfen und gleichzeitig einsamen, kranken oder bedürftigen Menschen eine Freude im kontaktarmen Corona-Alltag zu bereiten. Spenden machen es möglich, dass nun erste Künstler durch ein Engagement unterstützt werden können. Die Bewerbungsphase beginnt: Ab sofort können sich sowohl Künstler als auch Einrichtungen, Institutionen und Vereine für einen Auftritt bewerben.

Tanja Voßwinkel, Vorstand Deutscher Eventverband: „Wir freuen uns sehr, dass wir durch die ersten Spendenbeträge von u.a. der Sparda-Bank Hamburg eG und der DEVK sowie mehreren Einzelspendern die Möglichkeit haben, erste Künstler-Auftritte zu planen. So können wir es ersten Einrichtungen ermöglichen, eine schöne Zeit mit einem besonderen Kultur-Auftritt eines Künstlers zu erleben. Freude, Zeit und Aufmerksamkeit sind in dieser oft sozial trostlosen Zeit ganz besonders wichtig. Wir möchten den Menschen wieder Lebensfreude vermitteln und gleichzeitig aktiv etwas für die vielen Künstler tun, die seit 12 Monaten durch die Schließungen jeglicher Kultur-Einrichtungen und Veranstaltungen am Existenzminimum leben!“

Stephan Liesegang, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Sparda-Bank Hamburg eG: „Als Genossen- schaftsbank übernehmen wir gemeinsam mit unseren Mitgliedern Verantwortung für die Menschen. Sehr gern unterstützen wir die Aktion „Künstler spenden Freude“, die gleichermaßen den Künstlern wie auch dem Publikum zugutekommt.“

Die Bewerbungsphase startet!

Künstler und Einrichtungen / Institutionen, die an der Aktion teilnehmen möchten, schreiben bitte einfach eine E-Mail mit ihrer „Bewerbung“ an aktion@eventverband.de.

Die Künstler werden entsprechend dem Standort und den Wünschen der teilnehmenden Einrichtungen ausgewählt und durch die Spendengelder finanziert. Sobald es die Corona-Situation zulässt, können sich die Menschen dann auf eine Corona-konforme, eigens für sie geplante Vorstellung eines Künstlers freuen – egal ob z.B. Open-Air-Konzert, Autoren-Lesung oder ein fröhlicher Musik- oder Clown-Auftritt für Kinder: Ziel ist, dass Menschen die Möglichkeit erhalten, dem Alltag zu entfliehen und etwas Positives zu erleben.


Für Rückfragen wenden Sie sich gerne an: 

Annika Burmeister (Presse) / Tel. 040 – 1811 8720  / E-Mail: presse@eventverband.de 

Tanja Voßwinkel-Fischer (Vorstand Marketing & PR) / Tel. 0172 – 4060 294 / E-Mail: vosswinkel@eventverband.de

Spendenkonto der Aktion:

FRIENDS CUP Förderverein e.V.

IBAN: DE29 2069 0500 0004 1750 00

Sparda-Bank Hamburg

Stichwort : „Künstler spenden Freude“ Deutscher Eventverband

Umfrage des Deutschen Eventverbandes

DEUTSCHER EVENTVERBAND warnt: Kultur- und Veranstaltungsindustrie weiterhin in dramatischer Lage – Vertrauen in die Politik schwindet zunehmend

Hamburg, den 22. Januar 2021
Bereits seit elf Monaten befindet sich die Kultur- und Veranstaltungsindustrie quasi durchgängig im harten Lockdown. Doch gerade für diesen großen, vielfältigen Wirtschaftszweig werden die von der Politik großmundig als „Bazooka“ bezeichneten Wirtschaftshilfen immer mehr zum Rohrkrepierer, was viele Betroffene vor immense Existenznöte stellt. Der DEUTSCHE EVENTVERBAND startete im Januar eine Umfrage, um einen aktuellen Überblick über die wirtschaftliche Lage in der Kultur- und Veranstaltungsindustrie zu erhalten und den Gründen für die Probleme bei den Corona Hilfen auf den Grund zu gehen.

Branche verzeichnet extreme Umsatzeinbußen
Das Ergebnis zeigt, wie stark die Branche unter den monatelangen Restriktionen leidet: Die befragten Unternehmen erzielten einen durchschnittlichen Umsatzrückgang von 77,25 % im Vergleich zum Jahr 2019 vor der Pandemie. Aktuell entschieden sich 4,4 % der befragten Betriebe aufgrund der aussichtslosen Lage sogar für eine Betriebsaufgabe zum Anfang des Jahres oder spätestens bis Mai. Viele weitere bangen mit jedem Tag um ihre Existenz, versuchen aber weiterhin, sich mit Nebenjobs, dem Verkauf ihres Equipments oder durch private Rücklagen über Wasser zu halten. Diese verhältnismäßig geringe Zahl an Geschäftsaufgaben sollte die Regierung nicht in Sicherheit wiegen: Durch die Aussetzung der Insolvenzanzeigepflicht sind die Zahlen der Geschäftsaufgaben momentan nicht aussagekräftig und werden in den kommenden Monaten voraussichtlich deutlich steigen, wenn die Insolvenzanzeige-pflicht wieder in Kraft tritt.

Vertrauen in die Hilfspakete schwindet
Bei den Fragen zu den wirtschaftlichen Hilfen des Staates wird deutlich, dass die Effizienz und Akzeptanz zunehmend verloren geht: Während am Anfang der Pandemie noch 84,1 % der Befragten die Corona Soforthilfe beantragt haben und diese mit immerhin 39,19 % als sehr gut oder gut hilfreich bewertet haben, nahmen die Anträge bei der Soforthilfe I und II deutlich ab. So wurde die Überbrückungshilfe I noch von 54,8 % der befragten Unternehmen beantragt, die Überbrückungshilfe II sogar nur noch von 49,3 % der Unternehmen. Die Unzufriedenheit über die Hilfsmaßnahmen nahm hier deutlich zu: 67,11 bzw. 68,21 % der Unternehmen bewerteten die Überbrückungshilfe I und II als „nicht gut“ (Note 4) bis „schlecht“ (Note 5). Bei der November- und Dezemberhilfe lag die Unzufriedenheit entsprechend bei 51,09 bis 56,64 %.
Die Gründe hierfür sind vielschichtig: Während sich für einige Unternehmen und insbesondere für die Soloselbständigen die aufwendige Antragstellung aufgrund geringer Fixkosten gar nicht erst lohnte oder sie gar nicht antragsberechtigt waren, scheinen für andere die Hürden und die komplexen Anforderungen einfach zu hoch. Einige Betriebe verfügten über keinen Steuerberater, der für sie die Beantragung übernehmen wollte, einige Steuerberater verweigerten sogar die Antragstellung aus Angst, selbst für mögliche Fehler in Haftung gezogen zu werden. Zudem gab es viele Unsicherheiten und Verwirrungen durch mehrmalige nachträgliche Änderungen des Kleingedruckten, der FAQ.

Borhen Azzouz, Vorstandsvorsitzender DEUTSCHER EVENTVERBAND: „Wenn selbst Steuerbüros mit den Anträgen und vielen nachträglichen Änderungen teilweise überfordert sind, dann läuft hier etwas ganz Grundsätzliches schief. Wir fordern seit vielen Monaten ein vereinfachtes, gerechteres Antragsverfahren für die Hilfsprogramme – leider laufen wir hier immer wieder mit unseren Bemühungen gegen eine Wand!“

Auszahlung der Hilfsgelder nach wie vor schleppend
Ein weiterer Kritikpunkt aus der Umfrage ist die langsame Auszahlung der Gelder. Beispiel Novemberhilfe: Hier haben aktuell 31,9 % der befragten Unternehmen noch gar keine Zahlung erhalten, 54 % haben bisher nur eine Abschlagszahlung erhalten und warten nun dringend auf die Auszahlung des vollen Betrages, um ihre Kosten weiter decken zu können. Bei der Dezemberhilfe sieht es entsprechend noch schlechter aus: Hier haben noch 83,3 % der befragten Unternehmen nichts und lediglich 9,6 % erste Abschlagszahlungen erhalten. Ein Hauptproblem bei den November- und Dezemberhilfen ist für die Kultur- und Veranstaltungsindustrie, dass ein Großteil der Branche nach wie vor gar nicht erst antragsberechtigt ist.

Der DEUTSCHE EVENTVERBAND fühlt sich in seinen bisherigen Forderungen bestätigt:

  • DieÜberbrückungshilfen müssen schneller ausgezahlt werden und endlich fairer, unbürokratischer und vereinfacht werden, damit sie bei den tausenden  Betroffenen auch wirklich ankommen!
  • Unternehmer haben bis dato nur in wenigen Bundesländern einen Unternehmerlohn erhalten. Viele Unternehmen verschulden sich von Monat zu Monat mehr und haben selber keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld oder Grundsicherung, somit also kein Geld, um Ihre Lebenshaltungskosten zu decken. Deshalb fordert der DEUTSCHE EVENTVERBAND weiterhin einen einheitlichen, bundesweiten Unternehmerlohn – das ist unerlässlich für das Überleben vieler Selbstständige!
  • Der DEUTSCHE EVENTVERBAND bleibt vorsichtig optimistisch, ob die angekündigte Überbrückungshilfe III wirkliche Verbesserungen für die Branche bereithält. Gut gemeint ist jedoch nicht immer auch gut gemacht: Soloselbstständige sollen zukünftig eine Neustarthilfe in max. Höhe von 7.500 € erhalten; diese hätte aus Sicht des Verbandes jedoch rückwirkend zum März 2020 gezahlt werden müssen. Viele Soloselbstständige haben bisher überhaupt keine Hilfen erhalten und die Über-brückungshilfe III bezieht sich nur auf die sechs Monate Januar bis Juni 2021 und beträgt somit bis zu 1.250 € pro Monat. Wenn man die Neustarthilfe anteilig auf die bereits verstrichenen „Lockdown“ Monate seit März 2020 umrechnet, sind das im Höchstfall 470 € pro Monat. Der DEUTSCHE EVENTVERBAND hält das für inakzeptabel.

An der Blitzumfrage des Deutschen Eventverbandes zu den aktuellen Hilfsprogrammen und zu der wirtschaftlichen Lage der Kultur- und Veranstaltungsindustrie im Januar beteiligten sich knapp 600 Unternehmen.

Für Fragen und weitere Informationen zur aktuellen Lage der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

Annika Burmeister (Presse)
Tel.: 040 / 1811 8720 / presse@eventverband.de

Tanja Voßwinkel-Fischer (Vorstand Marketing & PR)
Mobil: 0172 / 4060 294 / vosswinkel@eventverband.de

Hamburg, den 14.10.2020
Heute Nachmittag veranstaltete der Deutsche Eventverband als Teil des Bündnisses #AlarmstufeRot eine Landesdemonstration der Kultur- und Veranstaltungsbranche. Circa 500 schwarz gekleidete Demonstranten zogen als Trauermarsch vom Hauptbahnhof bis vor das Hamburger Rathaus, wo das Veranstaltungsjahr 2020 in einem Sarg symbolisch zu Grabe getragen wurde. Das Signal war deutlich: Die Veranstaltungsindustrie steht vor dem Kollaps und benötigt dringend gezielte Unterstützung durch die Politik, um die kommenden Monate der Corona Pandemie zu überleben.

Als Höhepunkt der Demonstration fand direkt vor dem Hamburger Rathaus eine Beisetzung der besonderen Art statt: Während sich die Teilnehmer mit einer umgedichteten Version von „Knockin‘ on Heaven‘s Door“ vom Veranstaltungsjahr 2020 verabschiedeten, wurde in die Bühne ein Sarg eingelassen, der aus einem schwarzen Amptown Case gefertigt wurde. Diese in der Branche bekannten Flightcases reisen normalerweise als mobile Verpackung für Veranstaltungs- und Bühnen-Equipment rund um die Welt und symbolisieren damit die aktuelle Notlage tausender Betriebe und Selbständiger, die in diesem Jahr um ihre Zukunft bangen. Zum Abschluss warfen die Teilnehmer rote Blumen auf den Sarg und trugen sich in ein Kondolenzbuch ein, dass später im Hamburger Rathaus übergeben wird.

Borhen Azzouz, Vorstandsvorsitzender Deutscher Eventverband: „Auch wenn für viele Menschen unserer Branche das Jahr 2020 ein wirtschaftlicher Totalausfall war, möchten wir mit Zuversicht und Hoffnung auf das kommende Jahr blicken. Dazu benötigen wir aber dringend zielgerichtete, auf die Probleme der Branche zugeschnittene Hilfen und verbindliche Zusagen seitens der Politik, um die schwierige Corona Zeit zu überstehen und tausende Existenzen vor dem Aus zu retten.“

Der Bürgerschaftsabgeordnete der CDU Hamburg in der Hamburgischen Bürgerschaft David Erkalp, kam als Vorsitzender des Wirtschaftsauschusses und versprach den Teilnehmern sich für sie einzusetzen.

Bisher fanden mehrere Gespräche auf Bundesebene statt; ein offener Austausch mit dem Hamburger Senat wurde dem Deutschen Eventverband, der Künstler, Event- und Veranstaltungsagenturen, Eventtechnikern, Gastronomen, Messebauer und viele Unterbranchen mehr vertritt, bisher nicht ermöglicht. Dr. Andreas Dressel, Finanzsenator der Freien und Hansestadt Hamburg, kam kurzfristig zur Demonstration und sprach mit Borhen Azzouz über die Probleme der Veranstaltungswirtschaft. Ein Arbeitsgespräch soll nun kurzfristig ermöglicht werden.

• Wann werden unsere Nöte und Forderungen seitens der Politik endlich gehört?
• Was kann zusätzlich länderseitig von der Stadt Hamburg getan werden, um die Probleme der Veranstaltungsbranche abzumildern?
• Wir brauchen jetzt endlich konstruktive Gespräche und gemeinsame Arbeitskreise mit der Stadt, um kurzfristig Lösungen zu erarbeiten!

Für Rückfragen wenden Sie sich gerne an:

Annika Burmeister (Presse) / Tel. 040 – 1811 8720 / E-Mail: presse@eventverband.de

Tanja Voßwinkel-Fischer (Vorstand Marketing & PR) / Tel. 0172 – 4060 294 / E-Mail: vosswinkel@eventverband.de

Am kommenden Mittwoch, den 14. Oktober ab 16:00 Uhr veranstaltet der Deutsche Eventverband eine Demonstration der Kultur- und Veranstaltungsbranche mit Trauermarsch vom Hauptbahnhof zum Hamburger Rathausmarkt, auf dem gegen 17:15 Uhr das Veranstaltungsjahr 2020 im Rahmen einer symbolischen Beerdigung zu Grabe getragen wird. Wir möchten damit erneut auf die verheerenden Auswirkungen der Corona Pandemie auf die Kultur- und Veranstaltungsindustrie aufmerksam machen und uns für zielgerichtete, verbindliche Hilfen und Zusagen seitens der Politik einsetzen.

Eins liegt uns besonders am Herzen: Auch, wenn das Jahr 2020 für viele Menschen aus der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft ein Totalausfall war, möchten wir dennoch gemeinsam positiv und mit Hoffnung auf das kommende Jahr 2021 schauen. Leider fehlen bisher zielgerichtete Hilfen und verbindliche Zusagen seitens der Politik, um den vielen Betroffenen eine ehrliche Perspektive für die Zukunft der Branche zu geben und das Überleben der Betriebe während der andauernden Pandemie zu abzusichern.

Wir laden Sie herzlich ein, zu unserem Trauermarsch mit anschließender symbolischer Beisetzung des Veranstaltungsjahres 2020 auf den Rathausmarkt zu kommen; gerne stehen wir Ihnen auch für Interviews und O-Töne zur Verfügung.

Datum: Mittwoch, 14. Oktober ab 16:00 Uhr / Beginn Trauermarsch 16:30 Uhr

Start: Hamburger Hauptbahnhof, Glockengießerwall / Ernst-Merck-Brücke

Symbolische Beisetzung: Circa 17:15 Uhr vor dem Hamburger Rathaus

Den Pressetext mit weiteren Details zur Veranstaltung und unseren Forderungen an die Politik erhalten Sie am kommenden Montag. Über eine kurze Rückmeldung, ob Sie bzw. jemand aus Ihrer Redaktion an unserer Aktion teilnimmt, würden wir uns sehr freuen!

Für Rückfragen wenden Sie sich gerne an: 

Annika Burmeister (Presse) / Tel. 040 – 1811 8720  / E-Mail: presse@eventverband.de 

Tanja Voßwinkel-Fischer (Vorstand Marketing & PR) / Tel. 0172 – 4060 294 / E-Mail: vosswinkel@eventverband.de

Hamburg, den 23.09.2020
Heute findet im Hamburger Rathaus auf Einladung des Ersten Bürgermeisters Dr. Peter Tschentscher ein Gespräch über die Lage der Hamburger Veranstaltungswirtschaft statt. Da die Veranstaltungsbranche besonders hart unter den Einschränkungen der Corona Pandemie leidet, soll hier ein Austausch über die aktuelle Lage sowie über mögliche weitere Anstrengungen der Politik und Wirtschaft stattfinden, um die Folgen für die betroffenen Unternehmen der Veranstaltungsbranche abzumildern. Laut Informationen aus dem Rathaus wurden dazu einzelne Unternehmer aus der Veranstaltungsbranche eingeladen; außen vor blieben jedoch Kammern, Vereine und Verbände der Branche wie zum Beispiel die Handelskammer Hamburg und der Deutsche Eventverband, der von Künstlern über Eventveranstalter und -techniker, Messebauer, Gastronomen, Caterer und viele Branchen mehr aus der Veranstaltungs-industrie in Politik und Öffentlichkeit vertritt.

Borhen Azzouz, Vorstandsvorsitzender Deutscher Eventverband: „Leider wurden wir trotz Bemühungen und Nachfragen nicht zu diesem wichtigen Gespräch eingeladen. Wir bedauern es sehr, dass neben uns auch z. B. die Handelskammer Hamburg keine Möglichkeit erhalten hat, an diesem wichtigen Austausch teilzunehmen und wichtige Impulse und Forderungen der vielen Mitglieder einzubringen. Es ist dringend Zeit für einen offenen Dialog mit dem Hamburger Senat. Wir fragen uns, aus welchem Grund die Stimmen von tausenden Beschäftigten aus der gesamten Veranstaltungsindustrie hier nicht gehört werden.“

Der Deutsche Eventverband setzt sich seit mehreren Monaten in der Politik und der Öffentlichkeit für mehr Aufmerksamkeit und die Probleme der Veranstaltungsindustrie ein. Während auf Bundesebene in Berlin bereits mehrere Gespräche mit Politikern stattfanden, wurde dies seitens des Hamburger Senats bisher nicht ermöglicht. Borhen Azzouz: „Wir brauchen endlich Gespräche und Arbeitskreise mit der Stadt, damit die staatliche Hilfe auch wirklich bei denen ankommt, die es benötigen. Soloselbstständige fallen zum Beispiel momentan durch das Raster. Wir wünschen uns zudem gezielte Förderungen von wichtigen Events für die Stadt. Nach zwei Demonstrationen und der Night of Light sowie der #AlarmstufeRot Großdemo mit 15.000 Menschen in Berlin ist es endlich an der Zeit, dass wirklich gezielte Maßnahmen ergriffen und Perspektiven für die Zukunft der Branche geschaffen werden. Die geplante Öffnung des Winterdoms sowie der Weihnachtsmärkte unter hohen Hygienestandards sind erste positive Schritte.“

Auch die heute von der Handelskammer Hamburg veröffentlichte Blitzumfrage macht deutlich, dass viele Unternehmen und Selbständige aus der Veranstaltungsindustrie sich Nachbesserungen von der Stadt wünschen: Von den Befragten waren fast zwei Drittel eher oder sehr unzufrieden mit den Regelungen der gültigen Corona-Verordnung zu Messen, Kongressen und Veranstaltungen.

Für Fragen und weitere Informationen zur aktuellen Lage der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:


Annika Burmeister (Presse)
Tel.: 040 / 1811 8720 / presse@eventverband.de

Tanja Voßwinkel-Fischer (Vorstand Marketing & PR)
Mobil: 0172 / 4060 294 / vosswinkel@eventverband.de

Hamburg, den 27. Juli 2020

Seit mehreren Monaten steht die Veranstaltungs-, Kultur- und Messebranche durch die Corona Pandemie still und kämpft ums Überleben. Durch den Zusammenschluss betroffener Unternehmen zum „Deutscher Eventverband“ mit Sitz in Hamburg sowie einem Hauptstadt-Büro in Berlin sollen nun Stimmen und Kräfte gebündelt und die gemeinsamen Interessen sowie Sorgen und Nöte dieser Branchen gegenüber der Öffentlichkeit und der Politik vertreten werden.

Bereits vor Ausbruch des Corona Virus entstand die Idee, einen Verband als Interessenvertretung von Selbständigen, Mitarbeitern und Unternehmen in jeglichen Bereichen der Veranstaltungswirtschaft zu gründen. Die einschneidenden Folgen der Pandemie machten auf ungeahnte Weise deutlich, wie dringend ein gemeinsames Auftreten der Branche benötigt wird, um sich für die gemeinsamen Ziele – und letztendlich für das Überleben der Unternehmen – einzusetzen. Dabei geht es um viel: Die deutsche Veranstaltungsbranche beschäftigt rund 1,5 Millionen Menschen und hat mit einem Umsatz von rund 130 Milliarden EUR einen  bedeutenden Einfluss auf die gesamte Wirtschaft, insbesondere auf Bereiche wie z.B. die Hotellerie und Gastronomie, Wirtschaftsunternehmen und den Tourismus.*

Borhen Azzouz, Gründer und Vorstandsvorsitzer Deutscher Eventverband: „Die Corona Pandemie hat unsere Branche besonders hart getroffen. Viele bis dato über Jahre erfolgreiche Unternehmen stehen vor dem finanziellen AUS und wissen nicht, wie sie die nächsten Wochen und Monate überleben sollen. Diese Situation ist unerträglich, zumal uns als einem der größten wirtschaftlichen Zweige Deutschlands in der Politik bisher kaum Aufmerksamkeit geschenkt wird. Das möchten wir mit unserem neuen Netzwerk und der Gründung des Deutschen Eventverbandes aktiv ändern und Gespräche mit der Politik und Meinungs- bildnern führen. Wir fordern einen offenen Austausch und klare Perspektiven, wie die Zukunft für unsere Branche gesichert werden kann.“

Die Herausforderung ist groß: Die gesamte Veranstaltungsindustrie steht unter enormem Druck, ihr Überleben zu sichern und dabei die umfangreichen sowie in jedem Bundesland unterschiedlich geregelten Verbote und gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Aktuell wird ein bundesweites Netzwerk mit regionalen Experten der Event- und Veranstaltungsbranche aufgebaut, um den Mitgliedern bei ihren individuellen Fragen und Problemen aus den einzelnen Bundesländern zukünftig mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Mit der Akademie des Deutschen Eventverbandes sollen Mitgliedern und Nachwuchskräften zukünftig auch gezielte Fortbildungen und wertvoller Wissenstransfer ermöglicht werden.

Interessierte Unternehmen und einzelne Mitarbeiter sowie Selbständige können sich ab sofort unter www.eventverband.de informieren und Mitglied werden.

Weitere News gibt es unter www.Facebook.com/eventverband

*Quelle: Studie des R.I.F.E.L. (Research Institute for Exhibition and LIVE-Communication) „Die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Veranstaltungsbranche“, Berlin, 15.06.2020

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Annika Burmeister (Presse)
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